Artikel 9 VO (EU) 2014/480
Verwaltung und Kontrolle von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
1. Bei Vorhaben, die eine Unterstützung aus Programmen für Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beinhalten, sorgt die Verwaltungsbehörde dafür, dass
- a)
- das Vorhaben sowohl während des Verfahrens für die Bewertung und Auswahl des Vorhabens als auch während der Einrichtung und des Einsatzes des Finanzinstruments mit geltendem Recht, dem relevanten Programm und der relevanten Finanzierungsvereinbarung in Einklang steht;
- b)
- die Finanzierungsvereinbarungen Bestimmungen zu den Prüfanforderungen und dem Prüfpfad gemäß Anhang IV Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthalten;
- c)
- die Verwaltungsprüfungen während des Programmplanungszeitraums und während der Einrichtung und des Einsatzes der Finanzinstrumente gemäß Artikel 125 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und den EMFF sowie gemäß Artikel 58 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für den ELER durchgeführt werden;
- d)
-
die Belege für geltend gemachte förderfähige Ausgaben
- i)
- betreffend das Vorhaben von der Verwaltungsbehörde, dem Finanzmittler oder — sofern das Finanzinstrument durch einen Dachfonds eingesetzt wird — der den Dachfonds einsetzenden Stelle aufbewahrt werden, um die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel, die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften und die Übereinstimmung mit den Kriterien und Bedingungen für die Finanzierung im Rahmen der relevanten Programme nachzuweisen;
- ii)
- zur Verfügung stehen, damit die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben überprüft werden können;
- e)
-
die Nachweise, die es ermöglichen, die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union und des nationalen Rechts sowie die Finanzierungsbedingungen zu überprüfen, zumindest folgende Dokumente umfassen:
- i)
- Unterlagen über die Einrichtung des Finanzinstruments;
- ii)
- Unterlagen, aus denen die Beiträge der einzelnen Programme und der einzelnen Prioritätsachsen zu dem Finanzinstrument, die im Rahmen der Programme förderfähigen Ausgaben, die durch die Unterstützung der ESI-Fonds generierten Zinsen und sonstigen Einnahmen sowie die Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln gemäß Artikel 43, 43a und 44 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hervorgehen;
- iii)
- Unterlagen zur Funktionsweise des Finanzinstruments, einschließlich Unterlagen betreffend die Begleitung, die Berichterstattung und die Überprüfungen;
- iv)
- Unterlagen, die die Einhaltung der Artikel 43, 43a, 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 belegen;
- v)
- Unterlagen betreffend den Rückzug von Programmbeiträgen und die Liquidation des Finanzinstruments;
- vi)
- Unterlagen betreffend den Rückzug aus dem Finanzinstrument und die Liquidation des Finanzinstruments;
- vii)
- von den Endbegünstigten mit den Nachweisen eingereichte Antragsformulare o. Ä., auch Geschäftspläne und gegebenenfalls vorhergehende Jahresabschlüsse;
- viii)
- Checklisten und Berichte der mit dem Einsatz des Finanzinstruments betrauten Stellen, sofern verfügbar;
- ix)
- gegebenenfalls Erklärungen in Zusammenhang mit De-minimis-Beihilfen;
- x)
- in Zusammenhang mit der Unterstützung durch das Finanzinstrument unterzeichnete Vereinbarungen, auch für Beteiligungsinvestitionen, Darlehen, Bürgschaften oder andere Investitionsformen zugunsten der Endbegünstigten;
- xi)
- Nachweis, dass die durch das Finanzinstrument bereitgestellte Unterstützung bestimmungsgemäß verwendet wurde;
- xii)
- Aufzeichnungen der Finanzströme zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Finanzinstrument sowie innerhalb des Finanzinstruments auf allen Ebenen bis hin zum Endbegünstigten, sowie — im Fall von Bürgschaften — Nachweis, dass die zugrundeliegenden Darlehen ausgezahlt wurden;
- xiii)
- separate Aufzeichnungen oder Buchungsschlüssel für den gezahlten Programmbeitrag oder die durch das Finanzinstrument zugunsten des Endbegünstigten gebundene Bürgschaft.
2. Bei Vorhaben, die eine Unterstützung aus Programmen für Finanzinstrumente im Rahmen des EFRE, des ESF, des Kohäsionsfonds oder des EMFF beinhalten, sorgen die Prüfbehörden dafür, dass die betreffenden Finanzinstrumente während des gesamten Programmplanungszeitraums bis zum Abschluss sowohl im Rahmen der Systemprüfungen als auch im Rahmen der Vorhabenprüfungen in Einklang mit Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geprüft werden.
Bei Vorhaben, die eine Unterstützung aus Programmen für Finanzinstrumente im Rahmen des ELER beinhalten, sorgen die Prüfbehörden dafür, dass die Finanzinstrumente während des gesamten Programmplanungszeitraums bis zum Abschluss sowohl im Rahmen der Systemprüfungen als auch im Rahmen der Vorhabenprüfungen in Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) geprüft werden.
3. Bei Finanzinstrumenten, die von der EIB gemäß Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzt werden,
- a)
- beauftragt die Verwaltungsbehörde ein Unternehmen, das entsprechend einem von der Kommission erstellten gemeinsamen Rahmen tätig ist, mit der Durchführung von Vor-Ort-Überprüfungen des Vorhabens im Sinne des Artikels 125 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;
- b)
- beauftragt die Prüfbehörde ein Unternehmen, das entsprechend einem von der Kommission erstellten gemeinsamen Rahmen tätig ist, mit der Durchführung von Prüfungen des Vorhabens.
Die Prüfbehörde erstellt ihren Bestätigungsvermerk auf der Grundlage der von dem beauftragten Unternehmen gelieferten Informationen.
4. In Ermangelung eines von der Kommission erstellten gemeinsamen Rahmens (siehe Absatz 3) unterbreitet die Verwaltungsbehörde der Kommission zur Billigung einen Vorschlag für die Methodik zur Durchführung von Vor-Ort-Überprüfungen, während die Prüfbehörde der Kommission einen Vorschlag für die Methodik zur Durchführung von Prüfungen zur Billigung unterbreitet.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
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