Artikel 11 VO (EU) 2014/480

System zur Kapitalisierung von Jahrestranchen für Zinszuschüsse und Beiträge zu Prämien für Bürgschaften (Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

1. Kapitalisierte Zinszuschüsse und Beiträge zu den Prämien für Bürgschaften gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden am Ende des Förderzeitraums als Gesamtbetrag der abgezinsten Zahlungsverpflichtungen für die in dem genannten Artikel erwähnten Zwecke und Zeiträume und in Einklang mit den entsprechenden Finanzierungsvereinbarungen berechnet.

2. Mittel, die nach dem in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Zeitraum oder infolge einer unerwarteten Liquidation des Finanzinstruments vor Ende des genannten Zeitraums auf dem Treuhandkonto verbleiben, werden in Einklang mit Artikel 45 der genannten Verordnung verwendet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.