Artikel 12 VO (EU) 2014/480

Kriterien für die Bestimmung von Verwaltungskosten und -gebühren auf der Grundlage von Leistung (Artikel 42 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

1. Die Verwaltungsbehörde berechnet die Verwaltungskosten und -gebühren, die als förderfähige Ausgaben gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geltend gemacht werden können, auf der Grundlage nachstehender leistungsbasierter Kriterien nach Artikel 42 Absatz 5 der genannten Verordnung:

a)
Auszahlung von Beiträgen aus dem ESI-Fonds-Programm;
b)
Mittel, die aus Investitionen oder aus der Freigabe von für Bürgschaftsverträge gebundenen Mitteln zurückgeflossen sind;
c)
Qualität der Begleitmaßnahmen zur Investition vor und nach dem Investitionsbeschluss zur Maximierung ihrer Auswirkungen und
d)
Beitrag des Finanzinstruments zu den Zielen und Outputs des Programms.

2. Die Verwaltungsbehörde informiert den gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzten Begleitausschuss über die Bestimmungen zu der leistungsbasierten Berechnung der angefallenen Verwaltungskosten oder der Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments. Dem Begleitausschuss wird jährlich über die im vorhergehenden Kalenderjahr tatsächlich gezahlten Verwaltungskosten und -gebühren Bericht erstattet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.