Artikel 13 VO (EU) 2014/480

Höchstwerte für Verwaltungskosten und -gebühren (Artikel 42 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

1. Für eine Stelle, die einen Dachfonds einsetzt, dürfen die Verwaltungskosten und -gebühren, die als förderfähige Ausgaben gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geltend gemacht werden können, nicht über der Summe liegen von

a)
3 % für die ersten 12 Monate nach Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung, 1 % für die nächsten 12 Monate und anschließend jährlich 0,5 % der Programmbeiträge zu dem Dachfonds, zeitanteilig berechnet vom Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung an den Dachfonds bis zu dem Ende des Förderzeitraums, der Rückzahlung an die Verwaltungsbehörde oder dem Datum der Liquidation, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist; und
b)
jährlich 0,5 % der den Finanzmittlern durch den Dachfonds gezahlten Programmbeiträge, zeitanteilig berechnet vom Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung durch den Dachfonds bis zu der Rückzahlung an den Dachfonds, dem Ende des Förderzeitraums oder dem Datum der Liquidation, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

2. Für Stellen, die Finanzinstrumente einsetzen, die Beteiligungsinvestitionen, Darlehen, Bürgschaften sowie Kleinstkredite bereitstellen, auch im Fall einer Kombination mit Zuschüssen, Zinszuschüssen und Beiträgen zu den Prämien für Bürgschaften gemäß Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, dürfen die Verwaltungskosten und -gebühren, die als förderfähige Ausgaben gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung geltend gemacht werden können, nicht über der Summe liegen von

a)
einer Grundvergütung, die wie folgt berechnet wird:

i)
für ein Finanzinstrument, das Beteiligungsinvestitionen bereitstellt: jährlich 2,5 % für die ersten 24 Monate nach Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung, anschließend 1 % jährlich der im Rahmen der relevanten Finanzierungsvereinbarung für das Finanzinstrument gebundenen Programmbeiträge, zeitanteilig berechnet vom Zeitpunkt der Unterzeichnung der relevanten Finanzierungsvereinbarung bis zu dem Ende des Förderzeitraums, der Rückzahlung der Beiträge an die Verwaltungsbehörde bzw. den Dachfonds oder dem Datum der Liquidation, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist;
ii)
für ein Finanzinstrument in allen anderen Fällen: jährlich 0,5 % der Programmbeiträge zu dem Finanzinstrument, zeitanteilig berechnet vom Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung an das Finanzinstrument bis zu dem Ende des Förderzeitraums, der Rückzahlung an die Verwaltungsbehörde bzw. den Dachfonds oder dem Datum der Liquidation, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, und

b)
einer leistungsbasierten Vergütung, die wie folgt berechnet wird:

i)
für ein Finanzinstrument, das Beteiligungsinvestitionen bereitstellt: jährlich 2,5 % der Programmbeiträge, die Endbegünstigten in Form von Beteiligungsinvestitionen im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gezahlt werden, und der reinvestierten Mittel, die den Programmbeiträgen zuzurechnen sind, die noch an das Finanzinstrument zurückgezahlt werden müssen, zeitanteilig berechnet von dem Zeitpunkt der Zahlung an den Endbegünstigten bis zu der Rückzahlung der Investition, dem Ende des Wiedereinziehungsverfahrens im Fall von abgeschriebenen Forderungen oder dem Ende des Förderzeitraums, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist;
ii)
für ein Finanzinstrument, das Darlehen bereitstellt: jährlich 1 % der Programmbeiträge, die Endbegünstigten in Form von Darlehen im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gezahlt werden, und der reinvestierten Mittel, die den Programmbeiträgen zuzurechnen sind, die noch an das Finanzinstrument zurückgezahlt werden müssen, zeitanteilig berechnet vom Zeitpunkt der Zahlung an den Endbegünstigten bis zu der Zurückzahlung der Investition, dem Ende des Wiedereinziehungsverfahrens im Fall von Zahlungsausfällen oder dem Ende des Förderzeitraums, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist;
iii)
für ein Finanzinstrument, das Bürgschaften gewährt: jährlich 1,5 % der Programmbeiträge, die für ausstehende Bürgschaftsverträge im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gebunden werden, sowie der zurückgezahlten Mittel, die auf die für ausstehende Bürgschaftsverträge gebundene Programmbeiträge zurückzuführen sind, zeitanteilig berechnet für den Zeitpunkt der Bindung bis zu der Fälligkeit des Bürgschaftsvertrags, dem Ende des Wiedereinziehungsverfahrens im Fall von Zahlungsausfällen oder dem Ende des Förderzeitraums, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist;
iv)
für ein Finanzinstrument, das Kleinstkredite bereitstellt: jährlich 1,5 % der Programmbeiträge, die Endbegünstigten in Form von Kleinstkrediten im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gezahlt werden, sowie der den Programmbeiträgen zuzurechnenden reinvestierten Mittel, die noch an das Finanzinstrument zurückgezahlt werden müssen, zeitanteilig berechnet vom Zeitpunkt der Zahlung an den Endbegünstigten bis zu der Rückzahlung der Investition, dem Ende des Einziehungsverfahrens im Fall von Ausfällen oder dem Ende des Förderzeitraums, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist;
v)
für ein Finanzinstrument, das Zuschüsse, Zinszuschüsse und Beiträge zu den Prämien für Bürgschaften gemäß Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gewährt: 0,5 % des Zuschussbetrags, der im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung zugunsten von Endbegünstigten gezahlt wird.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 gelten die Bestimmungen dieses Absatzes für eine mit dem Einsatz eines Finanzinstruments, das Bürgschaften bereitstellt, betraute Stelle, unabhängig davon, ob diese Stelle einen Dachfonds einsetzt.

3. Der während des in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Förderzeitraums kumulierte Betrag der Verwaltungskosten und -gebühren darf folgende Höchstwerte nicht überschreiten:

a)
für einen Dachfonds: 7 % des Gesamtbetrags der Programmbeiträge zu dem Dachfonds;
b)
für ein Finanzinstrument, das Beteiligungsinvestitionen bereitstellt: 20 % des Gesamtbetrags der Programmbeiträge zu dem Finanzinstrument;
c)
für ein Finanzinstrument, das Darlehen bereitstellt: 8 % des Gesamtbetrags der Programmbeiträge zu dem Finanzinstrument;
d)
für ein Finanzinstrument, das Bürgschaften gewährt: 10 % des Gesamtbetrags der Programmbeiträge zu dem Finanzinstrument;
e)
für ein Finanzinstrument, das Kleinstkredite bereitstellt: 10 % des Gesamtbetrags der Programmbeiträge zu dem Finanzinstrument;
f)
für ein Finanzinstrument, das Zuschüsse, Zinszuschüsse oder Beiträge zu den Prämien für Bürgschaften gemäß Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gewährt: 6 % des Gesamtbetrags der Programmbeiträge zu dem Finanzinstrument.

4. Setzt ein und dieselbe Stelle einen Dachfonds und ein Finanzinstrument ein, werden weder die Beträge der förderfähigen Verwaltungskosten und -gebühren gemäß den Absätzen 1 und 2 noch die in Absatz 3 genannten Höchstwerte für dieselben Programmbeiträge oder dieselben reinvestierten Mittel, die den Programmbeiträgen zuzurechnen sind, kumuliert.

5. Wird das in Finanzmittler, die Beteiligungsinvestitionen bereitstellen, investierte Kapital vorwiegend von nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren bereitgestellt, und wird der Programmbeitrag pari passu mit diesen Investoren bereitgestellt, entsprechen die Verwaltungskosten und -gebühren den marktwirtschaftlichen Bedingungen und liegen nicht über denjenigen, die von den privaten Investoren zu zahlen sind.

6. Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Höchstwerte können überschritten werden, wenn die mit dem Einsatz des Finanzinstruments betraute Stelle, gegebenenfalls auch die Stelle, die einen Dachfonds einsetzt, im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens gemäß den geltenden Vorschriften ausgewählt wurde und in diesem Verfahren die Notwendigkeit höherer Verwaltungskosten und -gebühren aufgezeigt wurde.

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