Artikel 14 VO (EU) 2014/480

Erstattung von kapitalisierten Verwaltungskosten und -gebühren für eigenkapitalbasierte Instrumente und Kleinstkredite (Artikel 42 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

1. Kapitalisierte Verwaltungskosten und -gebühren, die als förderfähige Ausgaben gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu erstatten sind, werden am Ende des Förderzeitraums berechnet als Gesamtbetrag der abgezinsten Verwaltungskosten und -gebühren, die nach dem Förderzeitraum für den in Artikel 42 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Zeitraum und in Einklang mit den relevanten Finanzierungsvereinbarungen zu zahlen sind.

2. Kapitalisierte Verwaltungskosten und -gebühren, die nach dem Förderzeitraum für ein Finanzinstrument zu zahlen sind, das Kleinstkredite bereitstellt, dürfen jährlich 1 % der gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 an die Endbegünstigten in Form von Darlehen gezahlten Programmbeiträge, die noch an das Finanzinstrument zurückgezahlt werden müssen, nicht überschreiten, zeitanteilig berechnet vom Zeitpunkt des Endes des Förderzeitraums bis zu der Rückzahlung der Investition, dem Ende des Einziehungsverfahrens im Fall von Zahlungsausfällen oder dem Ende des in Artikel 42 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Zeitraums, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

3. Kapitalisierte Verwaltungskosten und -gebühren, die nach dem Förderzeitraum für ein Finanzinstrument zu zahlen sind, das Beteiligungsinvestitionen bereitstellt, dürfen jährlich 1,5 % der gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 an die Endbegünstigten in Form von Beteiligungsinvestitionen gezahlten Programmbeiträge, die noch an das Finanzinstrument zurückgezahlt werden müssen, nicht überschreiten, zeitanteilig berechnet vom Zeitpunkt des Endes des Förderzeitraums bis zu der Rückzahlung der Investition, dem Ende des Einziehungsverfahrens im Fall von Zahlungsausfällen oder dem Ende des in Artikel 42 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Zeitraums, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

4. Mittel, die nach dem in Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Zeitraum oder infolge einer unerwarteten Liquidation des Finanzinstruments vor Ende des genannten Zeitraums auf dem Treuhandkonto verbleiben, werden in Einklang mit Artikel 45 der genannten Verordnung verwendet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.