Artikel 15 VO (EU) 2014/480
Methode zur Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen (Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
1. Im Hinblick auf die Anwendung der in Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Methode werden die abgezinsten Nettoeinnahmen des Vorhabens berechnet, indem die abgezinsten Kosten von den abgezinsten Einnahmen abgezogen werden und gegebenenfalls der Restwert der Investition addiert wird.
2. Die abgezinsten Nettoeinnahmen eines Vorhabens werden für einen bestimmten, gemäß Anhang I für den Sektor festgelegten Bezugszeitraum berechnet, in den das Vorhaben fällt. Der Bezugszeitraum schließt den Durchführungszeitraum des Vorhabens ein.
3. Einnahmen und Kosten werden mit Hilfe der Zuwachsmethode ermittelt, bei der die Einnahmen und Kosten beim Szenario mit den neuen Investitionen mit den Einnahmen und Kosten beim Szenario ohne die neuen Investitionen verglichen werden.
Besteht ein Vorhaben aus einem neuen Anlagegut, so entsprechen die Einnahmen und Kosten denen der neuen Investition.
4. Wenn die Mehrwertsteuer nicht gemäß Artikel 69 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 förderfähig ist, basiert die Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen auf Beträgen ohne Mehrwertsteuer.
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