Artikel 16 VO (EU) 2014/480

Ermittlung der Einnahmen (Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Zur Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen werden die Einnahmen wie folgt ermittelt:

a)
Etwaige Nutzungsgebühren werden gemäß dem Verursacherprinzip festgelegt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Erschwinglichkeit;
b)
Transferzahlungen aus nationalen oder regionalen Haushalten oder nationalen öffentlichen Versicherungssystemen zählen nicht zu den Einnahmen;
c)
wenn durch ein Vorhaben bereits vorhandene Dienstleistungen oder Infrastrukturen durch neue Anlagegüter ergänzt werden, werden sowohl die Beiträge der neuen Nutzer als auch die zusätzlichen Beiträge der bereits vorhandenen Nutzer zur neuen oder verbesserten Dienstleistung oder Infrastruktur berücksichtigt.

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