Artikel 17 VO (EU) 2014/480

Ermittlung der Kosten (Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Bei der Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen werden folgende Kosten berücksichtigt, die während des in Artikel 15 Absatz 2 genannten Bezugszeitraums anfallen:

a)
Wiederbeschaffungskosten für kurzlebige Anlagegüter, um die technische Funktionsfähigkeit des Vorhabens sicherzustellen;
b)
feste Betriebs- und Instandhaltungskosten wie Personal-, Wartungs- und Reparaturkosten, Management- und Verwaltungskosten, Versicherung;
c)
variable Betriebskosten einschließlich Instandhaltungskosten, wie die Kosten des Verbrauchs von Rohstoffen, Energie und sonstigen Verbrauchsgütern sowie aller zur Verlängerung der Lebensdauer des Vorhabens erforderlichen Wartungs- und Reparaturarbeiten.

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