Artikel 27 VO (EU) 2014/480
Vorhabenprüfungen (Artikel 127 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
1. Für jedes Geschäftsjahr werden Vorhabenprüfungen bei einer Stichprobe von Vorhaben durchgeführt, die anhand einer von der Prüfbehörde gemäß Artikel 28 der vorliegenden Verordnung festgelegten oder genehmigten Methode ausgewählt werden.
2. Die Vorhabenprüfungen werden auf der Grundlage der Belegunterlagen zum Prüfpfad durchgeführt und betreffen die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, die bei der Kommission geltend gemacht wurden, einschließlich der folgenden Aspekte:
- a)
- Das Vorhaben wurde gemäß den für das operationelle Programm geltenden Auswahlkriterien ausgewählt, nicht physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt, bevor der Begünstigte den Finanzierungsantrag im Rahmen des operationellen Programms eingereicht hat, gemäß dem Zuwendungsbescheid durchgeführt und erfüllte zum Zeitpunkt der Prüfung sämtliche geltenden Bedingungen hinsichtlich der Funktionalität, der Nutzung und der zu erreichenden Ziele;
- b)
- die der Kommission gemeldeten Ausgaben entsprechen den Buchführungsdaten, und die geforderten Belegunterlagen belegen einen angemessenen Prüfpfad gemäß Artikel 25 der vorliegenden Verordnung;
- c)
- für der Kommission gemeldete Ausgaben, die gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 109 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 ermittelt wurden, wurden Outputs und Ergebnisse erzielt, die die Zahlungen an den Begünstigten begründen, die Teilnehmerangaben oder die Aufzeichnungen über Outputs und Ergebnisse stimmen mit den der Kommission übermittelten Informationen überein, und die geforderten Belegunterlagen belegen einen angemessenen Prüfpfad gemäß Artikel 25 der vorliegenden Verordnung;
- d)
- die Daten zu Indikatoren und Etappenzielen sind zuverlässig.
Nur die folgenden unter Buchstabe a genannten Aspekte gelten für Vorhaben, die Gegenstand einer von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung gemäß Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind: das Vorhaben ist gemäß dem Zuwendungsbescheid durchgeführt worden und erfüllte zum Zeitpunkt der Prüfung sämtliche geltenden Bedingungen hinsichtlich der Funktionalität, der Nutzung und der zu erreichenden Ziele.
Im Rahmen der Prüfungen wird außerdem überprüft, ob der öffentliche Beitrag gemäß Artikel 132 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 an den Begünstigten ausgezahlt wurde.
3. Vorhabenprüfungen umfassen gegebenenfalls die Überprüfung der konkreten Durchführung des Vorhabens vor Ort.
Im Hinblick auf Vorhaben, die Gegenstand der in Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführten Unterstützungsform sind, wird im Rahmen der Vorhabenprüfungen überprüft, ob die Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben an den Begünstigten erfüllt sind.
4. Bei den Vorhabenprüfungen werden die Genauigkeit und Vollständigkeit der im Buchführungssystem der Bescheinigungsbehörde aufgezeichneten Ausgaben und der Abgleich des Prüfpfads auf allen Ebenen überprüft.
5. Werden systembedingte Probleme festgestellt, die eine Gefahr für andere Vorhaben im Rahmen des operationellen Programms darstellen können, sorgt die Prüfbehörde dafür, dass weitere Untersuchungen bzw. gegebenenfalls zusätzliche Prüfungen durchgeführt werden, um das Ausmaß derartiger Probleme zu bestimmen und gegebenenfalls die erforderlichen finanziellen Berichtigungen zu empfehlen.
6. Der Betrag der geprüften Ausgaben im Hinblick auf die Meldung des jährlichen Prüfungsumfangs an die Kommission umfasst ausschließlich Ausgaben, die in den Anwendungsbereich einer gemäß Absatz 1 durchgeführten Prüfung fallen. Hierfür wird das gemäß Artikel 127 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erstellte Muster des Kontrollberichts verwendet.
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