Artikel 28 VO (EU) 2014/480

Methode für die Auswahl der Stichproben von Vorhaben (Artikel 127 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

1. Die Prüfbehörde legt das Verfahren für die Auswahl der Stichprobe ( „Stichprobenverfahren” ) gemäß den in diesem Artikel dargelegten Anforderungen und unter Berücksichtigung international anerkannter Prüfungsstandards wie INTOSAI, IFAC oder IIA fest.

2. Neben den Erläuterungen in der Prüfstrategie verwahrt die Prüfbehörde Aufzeichnungen über die Unterlagen und fachlichen Kriterien, die bei der Festlegung der Stichprobenverfahren herangezogen wurden (Planung, Auswahl, Prüfung und Bewertung), um die Eignung des gewählten Verfahrens nachzuweisen.

3. Eine Stichprobe muss repräsentativ für die Grundgesamtheit sein, aus der sie gezogen wurde, damit die Prüfbehörde einen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 127 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erstellen kann. Die Grundgesamtheit umfasst die Ausgaben eines operationellen Programms oder einer unter ein gemeinsames Verwaltungs- und Kontrollsystem fallenden Gruppe operationeller Programme, die gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in den der Kommission für ein bestimmtes Geschäftsjahr vorgelegten Zahlungsanträgen enthalten sind. Die Stichprobe kann während oder nach Ablauf des Geschäftsjahrs gezogen werden.

4. Ein Stichprobenverfahren gilt für die Anwendung des Artikels 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 als statistisch, wenn es folgende Merkmale aufweist:

i)
Zufallsauswahl der Stichprobeneinheiten;
ii)
Verwendung der Wahrscheinlichkeitstheorie zur Bewertung der Stichprobenergebnisse, einschließlich der Messung und Kontrolle der Stichprobenrisiken und der geplanten und erzielten Genauigkeit.

5. Das Stichprobenverfahren stellt eine zufällige Auswahl der Stichprobeneinheiten aus der Grundgesamtheit sicher, indem durch Verwendung von für jede einzelne Grundgesamtheit generierten Zufallszahlen die Einheiten der Stichprobe ausgewählt werden, oder indem durch Verwendung eines Zufallsstarts und Anwendung einer systematischen Regel zur Auswahl der weiteren Einheiten eine systematische Auswahl getroffen wird.

6. Die Stichprobeneinheit wird von der Prüfbehörde anhand fachlicher Kriterien festgelegt. Die Stichprobeneinheit kann ein Vorhaben, ein Projekt innerhalb eines Vorhabens oder ein Auszahlungsantrag eines Begünstigten sein. Informationen über die Art der festgelegten Stichprobeneinheit und die zugrundegelegten fachlichen Kriterien sind im Kontrollbericht enthalten.

7. Wenn die Gesamtausgaben für eine Stichprobeneinheit in einem Geschäftsjahr einen negativen Betrag ergeben, werden sie von der in Absatz 3 genannten Grundgesamtheit ausgenommen und separat geprüft. Die Prüfbehörde kann auch eine Stichprobe aus dieser separaten Grundgesamtheit ziehen.

8. Wenn die Bedingungen für eine angemessene Kontrolle gemäß Artikel 148 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zur Anwendung kommen, kann die Prüfbehörde entweder die in dem genannten Artikel genannten Einheiten von der Grundgesamtheit, aus der die Stichprobe gezogen werden soll, ausschließen oder die Einheiten bei der Grundgesamtheit, aus der die Stichprobe gezogen werden soll, beibehalten und sie ersetzen, falls sie ausgewählt werden. Die Entscheidung, Stichprobeneinheiten auszuschließen oder zu ersetzen, sollte von der Prüfbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen werden.

9. Alle der Kommission gemeldeten Ausgaben der Stichprobe werden geprüft.

Nach Maßgabe der Merkmale der Stichprobeneinheit kann die Prüfbehörde jedoch beschließen, Unterstichproben zu ziehen. Die Methodik für die Auswahl der Unterstichproben erfolgt nach den Grundsätzen, die eine Projektion auf der Ebene der Stichprobeneinheit ermöglichen.

10. Die Prüfbehörde kann eine Schichtung vornehmen, indem sie eine Grundgesamtheit in mehrere Teilgesamtheiten unterteilt, die jeweils eine Gruppe von Stichprobeneinheiten mit ähnlichen Merkmalen umfassen, insbesondere im Hinblick auf das Risiko oder die erwartete Fehlerquote, oder wenn die Grundgesamtheit Vorhaben umfasst, die aus finanziellen Beiträgen eines operationellen Programms zu Finanzinstrumenten oder anderen Einheiten mit hohem Wert bestehen.

11. Die Prüfbehörde bewertet die Zuverlässigkeit des Systems mit „hoch” , „mittel” oder „gering” , wobei sie die Ergebnisse der Systemprüfungen berücksichtigt, um die technischen Parameter der Stichproben festzulegen, damit das kombinierte Sicherheitsniveau, das sich aus den System- und den Vorhabenprüfungen ergibt, hoch ist. Für ein System, dessen Zuverlässigkeit mit „hoch” bewertet ist, muss das Konfidenzniveau für Stichprobenverfahren mindestens 60 % erreichen. Für ein System, dessen Zuverlässigkeit mit „gering” bewertet ist, muss das Konfidenzniveau für Stichprobenverfahren mindestens 90 % erreichen. Die Signifikanzschwelle beträgt 2 % der in Absatz 3 genannten Ausgaben.

12. Wenn Unregelmäßigkeiten oder ein Risiko für Unregelmäßigkeiten ermittelt wurden, beschließt die Prüfbehörde im Hinblick auf die Berücksichtigung der ermittelten spezifischen Risikofaktoren anhand fachlicher Kriterien, ob es erforderlich ist, eine ergänzende Stichprobe zusätzlicher Vorhaben oder von Teilen von Vorhaben zu prüfen, die in der Zufallsstichprobe nicht geprüft wurden.

13. Die Prüfbehörde analysiert die Ergebnisse der Prüfungen der zusätzlichen Stichprobe gesondert, zieht Schlussfolgerungen aus diesen Ergebnissen und teilt sie der Kommission im jährlichen Kontrollbericht mit. Die in der ergänzenden Stichprobe festgestellten Unregelmäßigkeiten fließen nicht in die Berechnung der hochgerechneten Fehlerquote der Zufallsstichprobe ein.

14. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Vorhabenprüfungen im Hinblick auf den in Artikel 127 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Bestätigungsvermerk und Kontrollbericht berechnet die Prüfbehörde eine Gesamtfehlerquote, die der Summe der hochgerechneten Zufallsfehler und gegebenenfalls der systembedingten und der nicht berichtigten anormalen Fehler, geteilt durch die Grundgesamtheit, entspricht.

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