Artikel 29 VO (EU) 2014/480

Rechnungsprüfungen (Artikel 127 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

1. Die Prüfbehörde führt für jedes Geschäftsjahr die in Artikel 137 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte Rechnungsprüfung durch.

2. Die Rechnungsprüfung bietet eine angemessene Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit der in der Rechnungslegung aufgeführten Beträge.

3. Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 berücksichtigt die Prüfbehörde insbesondere die Ergebnisse der bei der Bescheinigungsbehörde durchgeführten Systemprüfungen und die Ergebnisse der Vorhabenprüfungen.

4. Die Systemprüfung umfasst eine Überprüfung der Zuverlässigkeit des Rechnungsführungssystems der Bescheinigungsbehörde und — anhand einer Stichprobe — der Genauigkeit der im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verzeichneten einbehaltenen und wiedereingezogenen Ausgaben.

5. Damit die Prüfbehörde feststellen kann, ob die Rechnungslegung zuverlässig und wirklichkeitsgetreu ist, überprüft sie im Hinblick auf den Bestätigungsvermerk, ob alle gemäß Artikel 137 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderlichen Elemente korrekt in der Rechnungslegung enthalten sind und den Buchführungsdaten der zuständigen Behörden oder Stellen und der Begünstigten entsprechen. Die Prüfbehörde überprüft insbesondere anhand der ihr von der Bescheinigungsbehörde vorzulegenden Rechnungslegung, ob

a)
der Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, der gemäß Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geltend gemacht wurde, den Ausgaben und dem entsprechenden öffentlichen Beitrag laut den der Kommission für das betreffende Geschäftsjahr vorgelegten Zahlungsanträgen entspricht und ob im Falle von Abweichungen in der Rechnungslegung angemessene Erklärungen für den Abgleich der Beträge gegeben wurden;
b)
die während des Geschäftsjahrs einbehaltenen und wiedereingezogenen Beträge, die am Ende des Geschäftsjahrs wiedereinzuziehenden Beträge, die Wiedereinziehungen gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und die nicht wiedereinziehbaren Beträge den in das Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde eingegebenen Beträgen entsprechen und auf Beschlüssen der zuständigen Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde beruhen;
c)
gegebenenfalls Ausgaben gemäß Artikel 137 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 von der Rechnungslegung ausgeschlossen wurden, und ob alle erforderlichen Korrekturen in die Rechnungslegung für das betreffende Geschäftsjahr aufgenommen wurden;
d)
die Programmbeiträge für Finanzinstrumente und Vorschüsse für staatliche Beihilfen für die Begünstigten durch Informationen der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde gestützt werden.

Die in den Buchstaben b, c und d genannten Überprüfungen können anhand einer Stichprobe durchgeführt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.