Artikel 20 VO (EU) 2014/480

Pauschalsätze für indirekte Kosten auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 (Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Die indirekten Kosten können durch Anwendung eines gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 festgelegten Pauschalsatzes für folgende Arten von Vorhaben oder Projekten, die Teil eines Vorhabens sind, berechnet werden:

a)
Vorhaben, die aus dem EFRE im Rahmen der Interventionsbereichscodes 056, 057 oder 060-065 gemäß Tabelle 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission(1) unterstützt werden und im Rahmen einer der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b, Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 Buchstaben a und c und Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) festgelegten Investitionsprioritäten durchgeführt werden;
b)
Vorhaben, die aus dem ESF im Rahmen des Interventionsbereichscodes 04 gemäß Tabelle 6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission unterstützt werden und gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation beitragen;
c)
Vorhaben, die aus dem ELER gemäß den Artikeln 17, 26 oder 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 unterstützt werden und zu der in Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegten Priorität der Union beitragen. Falls das Vorhaben gemäß den Artikeln 17 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geplant ist, werden nur Vorhaben berücksichtigt, die von einer gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung eingerichteten operationellen Gruppe der Europäischen Innovationspartnerschaft durchgeführt werden;
d)
Vorhaben, die aus dem EMFF unterstützt und gemäß Artikel 26, 28, 39 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 geplant sind.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf eine Methodik für die Anpassung an den Klimawandel, die Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und die Nomenklatur der Interventionskategorien für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 65).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung” und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).

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