Artikel 19 VO (EU) 2014/480

Abzinsung der Zahlungsströme (Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

1. Bei der Berechnung der Kosten und Einnahmen werden nur die im Rahmen des Vorhabens ab- oder eingehenden Zahlungsströme berücksichtigt. Die Zahlungsströme werden jeweils für das Jahr ermittelt, in dem sie während des in Artikel 15 Absatz 2 genannten Bezugszeitraums beim Vorhaben ab- oder eingegangen sind.

2. Buchhaltungspositionen, denen keine Zahlungen entsprechen, wie Abschreibungen oder Rückstellungen für Wiederbeschaffungskosten oder unvorhergesehene Ausgaben, werden von der Berechnung ausgenommen.

3. Die Zahlungsströme werden anhand eines Abzinsungssatzes von real 4 % als Richtwert für von den ESI-Fonds kofinanzierte öffentliche Investitionsvorhaben auf den Gegenwartswert abgezinst.

4. Die Mitgliedstaaten können einen anderen Abzinsungssatz als 4 % verwenden, wenn sie den gewählten Richtwert begründen und sicherstellen, dass dieser durchgängig für ähnliche Vorhaben im selben Sektor angewandt wird.

5. Von dem Richtwert von 4 % abweichende Werte können wie folgt begründet werden:

a)
besondere makroökonomische Situation eines Mitgliedstaats und internationale makroökonomische Entwicklungen und Konjunkturbedingungen; oder
b)
Art des Investors oder der durchführenden Stelle, wie öffentlich-private Partnerschaften; oder
c)
die Art des betroffenen Sektors.

6. Zur Festlegung der jeweiligen Abzinsungssätze schätzen die Mitgliedstaaten die durchschnittliche langfristige Rentabilität eines alternativen, risikofreien — nationalen oder internationalen — Investitionskorbs, wie es ihnen am sinnvollsten erscheint. Die Begünstigten werden über die verschiedenen Abzinsungssätze informiert.

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