Artikel 18 VO (EU) 2014/480

Restwert der Investition (Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

1. Für Anlagegüter eines Vorhabens, deren Auslegungslebensdauer den in Artikel 15 Absatz 2 genannten Bezugszeitraum übersteigt, wird der Restwert ermittelt, indem der Nettogegenwartswert der Zahlungsströme in den verbleibenden Jahren der Laufzeit des Vorhabens berechnet wird. In ordnungsgemäß begründeten Fällen können andere Methoden der Restwertermittlung angewandt werden.

2. Der Restwert der Investition wird nur dann in die Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen des Vorhabens aufgenommen, wenn die Einnahmen die in Artikel 17 genannten Kosten übersteigen.

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