Artikel 25 VO (EU) 2014/480
Detaillierte Mindestanforderungen an den Prüfpfad (Artikel 125 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
1. Es gelten folgende detaillierte Mindestanforderungen für den Prüfpfad hinsichtlich der Führung der Buchführungsdaten und der Aufbewahrung der Belege:
- a)
- Anhand des Prüfpfads kann überprüft werden, ob die vom Begleitausschuss für das operationelle Programm festgelegten Auswahlkriterien angewendet wurden;
- b)
- im Hinblick auf Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können anhand des Prüfpfads die der Kommission bescheinigten aggregierten Beträge bei Vorhaben, die im Rahmen des operationellen Programms kofinanziert wurden, mit den detaillierten Buchführungsdaten und Belegen der Bescheinigungsbehörde, der Verwaltungsbehörde, der zwischengeschalteten Stellen und der Begünstigten abgeglichen werden;
- c)
- im Hinblick auf Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 109 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 können anhand des Prüfpfads die der Kommission bescheinigten aggregierten Beträge bei Vorhaben, die im Rahmen des operationellen Programms kofinanziert wurden, mit den detaillierten Output- oder Ergebnisdaten und den Belegen der Bescheinigungsbehörde, der Verwaltungsbehörde, der zwischengeschalteten Stellen und der Begünstigten abgeglichen werden, gegebenenfalls auch im Hinblick auf die Methode zur Festlegung der Einheitskosten und der Pauschalbeträge;
- d)
- im Hinblick auf die gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Kosten können anhand des Prüfpfads gegebenenfalls die Berechnungsmethode und die Grundlage für die Festlegung von Pauschalsätzen sowie die förderfähigen direkten Kosten oder die Kosten, die unter bestimmten anderen Kategorien gemeldet werden, für die der Pauschalsatz gilt, dargelegt und begründet werden;
- da)
- im Hinblick auf nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können anhand des Prüfpfads die Einhaltung der Finanzierungsbedingungen und der Abgleich der zugrunde liegenden Daten betreffend die Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben überprüft werden;
- e)
- im Hinblick auf die gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 68a Absatz 1 und Artikel 68b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 vor Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 festgelegten Kosten können anhand des Prüfpfads die förderfähigen direkten Kosten, für die der Pauschalsatz gilt, belegt und überprüft werden;
- f)
- anhand des Prüfpfads kann überprüft werden, ob der öffentliche Beitrag an den Begünstigten gezahlt wurde;
- g)
- der Prüfpfad umfasst gegebenenfalls für jedes Vorhaben die technischen Spezifikationen und den Finanzierungsplan, die Unterlagen zur Genehmigung des Zuschusses, gegebenenfalls die Unterlagen zu den Vergabeverfahren, die Berichte des Begünstigten und Berichte über die durchgeführten Überprüfungen und Prüfungen;
- h)
- der Prüfpfad umfasst Informationen über die zum Vorhaben durchgeführten Verwaltungsprüfungen und Prüfungen;
- i)
- unbeschadet des Artikels 19 Absatz 3 und der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 können anhand des Prüfpfads die Daten für die Output-Indikatoren des Vorhabens mit den Zielen, den Berichtsdaten und dem Ergebnis des Programms abgeglichen werden;
- j)
- bei Finanzinstrumenten umfasst der Prüfpfad die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung genannten Belege.
Im Hinblick auf die unter den Buchstaben c und d genannten Kosten kann anhand des Prüfpfads überprüft werden, ob die von der Verwaltungsbehörde verwendete Berechnungsmethode im Einklang mit Artikel 67 Absatz 5 und Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sowie mit Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 vor Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 steht.
2. Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass Name und Anschrift der Stellen verfügbar sind, die alle erforderlichen Belege für die Sicherstellung eines angemessenen Prüfpfads aufbewahren, der alle in Absatz 1 festgelegten Mindestanforderungen erfüllt.
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