Artikel 24 VO (EU) 2014/480

In elektronischer Form aufzuzeichnende und zu speichernde Daten (Artikel 125 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

1. Die Anforderungen hinsichtlich der Daten, die in elektronischer Form für jedes Vorhaben in dem gemäß Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingerichteten Begleitsystem aufzuzeichnen und zu speichern sind, sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung dargelegt.

2. Die Daten werden für jedes Vorhaben aufgezeichnet und gespeichert, darunter gegebenenfalls auch Daten zu den einzelnen Teilnehmern, damit diese falls erforderlich zum Zweck der Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung aggregiert werden können. Die kumulative Aggregation dieser Daten für den gesamten Programmplanungszeitraum muss möglich sein. Für den ESF werden die Daten in einer Form aufgezeichnet und gespeichert, die es den Verwaltungsbehörden ermöglicht, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Begleitung und Bewertung gemäß den Anforderungen des Artikels 56 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der Artikel 5 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 sowie den Anhängen I und II der genannten Verordnung durchzuführen.

3. Wenn ein Vorhaben aus mehr als einem operationellen Programm, mehr als einer Priorität, mehr als einem Fonds oder mehr als einer Regionenkategorie unterstützt wird, werden die in den Feldern 23-113 des Anhangs III genannten Informationen so aufgezeichnet, dass die Daten aufgeschlüsselt nach operationellem Programm, Priorität, Fonds oder Regionenkategorie abgerufen werden können. Darüber hinaus können die in den Feldern 31-40 des Anhangs III genannten Daten zu den Indikatoren aufgeschlüsselt nach Investitionspriorität und Geschlecht abgerufen werden.

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