Artikel 23 VO (EU) 2014/480

Qualitätsüberprüfung von Großprojekten (Artikel 101 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

1. Die unabhängigen Sachverständigen führen ihre Bewertung auf der Grundlage der in Artikel 101 Absatz 1 Buchstaben a bis i der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Informationen durch. Die unabhängigen Sachverständigen können in Zusammenhang mit diesen Informationen zusätzliche Elemente anfordern, die sie für die Qualitätsüberprüfung für erforderlich halten.

Die Mitgliedstaaten und die unabhängigen Sachverständigen können beschließen, dass ergänzend dazu Ortsbesichtigungen stattfinden.

Die unabhängigen Sachverständigen können die Kommission im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Bewertung in Beihilfefragen konsultieren.

2. Die unabhängigen Sachverständigen führen die Qualitätsüberprüfung anhand folgender Schritte durch:

a)
Die unabhängigen Sachverständigen überprüfen, ob das Vorhaben ein Großprojekt im Sinne des Artikels 100 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist, dass das Großprojekt kein abgeschlossenes Vorhaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 14 und des Artikels 65 Absatz 6 der genannten Verordnung ist und dass das Großprojekt in dem jeweiligen operationellen Programm enthalten ist;
b)
die unabhängigen Sachverständigen prüfen die Vollständigkeit, Kohärenz und Genauigkeit der Informationen zu Artikel 101 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis i der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die in der in Artikel 101 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Form übermittelt werden;
c)
die unabhängigen Sachverständigen beurteilen die Qualität des Großprojekts auf der Grundlage der in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien;
d)
die unabhängigen Sachverständigen erstellen einen unabhängigen Qualitätsüberprüfungsbericht (nachstehend „Qualitätsbericht” ) in der in Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Form. Im Qualitätsbericht formulieren und begründen die unabhängigen Sachverständigen in eindeutiger Weise ihre Stellungnahme zu den in diesem Absatz genannten Elementen.

3. Ein Großprojekt erhält bei der Qualitätsüberprüfung im Sinne des Artikels 102 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eine positive Bewertung, wenn die unabhängigen Sachverständigen zu dem Schluss kommen, dass alle in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Kriterien erfüllt sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.