ANHANG III VO (EU) 2014/480

Liste der im Rahmen des Begleitsystems zu erfassenden und elektronisch zu speichernden Daten (gemäß Artikel 24)

Daten sind zu Vorhaben erforderlich, die aus dem ESF, dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem EMFF unterstützt werden, sofern in der zweiten Spalte nicht anders angegeben.

Daten zum Begünstigten(1)(2)

Daten zum Vorhaben

Daten zu Interventionskategorien

Daten zu Indikatoren

Finanzdaten zu jedem Vorhaben (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung)

Daten zu den Auszahlungsanträgen des Begünstigten (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung)

Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf tatsächlich angefallenen Kosten (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung)

Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf Standardeinheitskosten (Beträge in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung)

Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf Pauschalbeträgen (Beträge in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung)

Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf Pauschalsätzen (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung)

Daten zu Wiedereinziehungen vom Begünstigten

Daten zu Zahlungsanträgen gegenüber der Kommission (in Euro)

Daten zu der der Kommission gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (in Euro) vorgelegten Rechnungslegung

Daten zu spezifischen Arten von Ausgaben, die Höchstgrenzen unterliegen

Datenfelder Angabe der Fonds, für die keine Daten erforderlich sind
1.
Name oder eindeutige Kennzeichnung jedes Begünstigten
2.
Angabe, ob es sich bei dem Begünstigten um eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtung oder eine natürliche Person handelt
3.
Angabe, ob die auf die Ausgaben des Begünstigten entfallende Mehrwertsteuer nach nationalem Mehrwertsteuerrecht nicht erstattungsfähig ist
4.
Kontaktdaten des Begünstigten
5.
Name oder eindeutige Kennzeichnung des Vorhabens
6.
Kurze Beschreibung des Vorhabens
7.
Datum der Einreichung des Antrags für das Vorhaben
8.
Anfangsdatum wie in den Unterlagen aufgeführt, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen
9.
Abschlussdatum wie in den Unterlagen aufgeführt, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen
10.
Tatsächliches Datum, an dem das Vorhaben physisch abgeschlossen ist oder vollständig durchgeführt wurde
11.
Stelle, die die Unterlagen ausstellt, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen
12.
Datum der Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen
13.
Angabe, ob es sich bei dem Vorhaben um ein Großprojekt handelt, und CCI-Nr.
Nicht zutreffend für ESF und EMFF
14.
Angabe, ob es sich bei dem Vorhaben um einen gemeinsamen Aktionsplan handelt, und CCI-Nr.
Nicht zutreffend für EMFF
15.
Angabe, ob das Vorhaben eine Unterstützung im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen umfasst
Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds und EMFF
16.
Angabe, ob es sich bei der öffentlichen Unterstützung für das Vorhaben um staatliche Beihilfen handelt
17.
Angabe, ob das Vorhaben im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaftsstruktur durchgeführt wird
Nicht zutreffend für EMFF
18.
Für das Vorhaben maßgebliche Währung
19.
CCI-Nr. des Programms/der Programme, über das bzw. die das Vorhaben unterstützt wird
20.
Priorität(en) des Programms/der Programme, über das bzw. die das Vorhaben unterstützt wird
21.
Fonds, aus dem bzw. denen das Vorhaben unterstützt wird
22.
Kategorie der betreffenden Region
Nicht zutreffend für Kohäsionsfonds und EMFF
23.
Code(s) für den Interventionsbereich
Nicht zutreffend für EMFF
24.
Code(s) für die Finanzierungsform
Nicht zutreffend für EMFF
25.
Code(s) für die Art des Gebiets
Nicht zutreffend für EMFF
26.
Code(s) für territoriale Umsetzungsmechanismen
Nicht zutreffend für EMFF
27.
Code(s) für das thematische Ziel
Nicht zutreffend für ESF und EMFF
28.
Code(s) für das sekundäre ESF-Thema
Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds und EMFF
29.
Code(s) für die Wirtschaftstätigkeit
Nicht zutreffend für EMFF
30.
Code(s) für den Standort
Nicht zutreffend für EMFF
31.
Name und eindeutige Kennzeichnung jedes gemeinsamen und jedes programmspezifischen Outputindikators, der für das Vorhaben von Bedeutung ist, oder — sofern gemäß den fondsspezifischen Regelungen erforderlich — Name und eindeutige Kennzeichnung jedes gemeinsamen Outputindikators aufgeschlüsselt nach dem Geschlecht der Teilnehmer
32.
Messeinheit für jeden Outputindikator
33.
Zielwert für den Outputindikator, gegebenenfalls nach Geschlechtern aufgeschlüsselt
34.
Leistungsniveau jedes Outputindikators für die einzelnen Kalenderjahre, gegebenenfalls nach Geschlechtern aufgeschlüsselt
35.
Name und eindeutige Kennzeichnung jedes gemeinsamen und jedes programmspezifischen Ergebnisindikators(3), der für das Vorhaben von Bedeutung ist, oder — sofern gemäß den fondsspezifischen Regelungen erforderlich — Name und eindeutige Kennzeichnung jedes gemeinsamen Ergebnisindikators, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Geschlechtern
36.
Messeinheit für jeden Ergebnisindikator
37.
Basiswert für jeden angegebenen Ergebnisindikator
Nicht zutreffend für ESF
38.
Zielwert für den angegebenen Ergebnisindikator, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Geschlechtern
Nicht zutreffend für EFRE und Kohäsionsfonds
39.
Messeinheit für jedes angestrebte Ergebnis und Basiswert
40.
Leistungsniveau jedes angegebenen Ergebnisindikators für jedes Kalenderjahr, gegebenenfalls nach Geschlechtern aufgeschlüsselt
Nicht zutreffend für EFRE und Kohäsionsfonds
41.
Betrag der förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens, der in den Unterlagen gebilligt wird, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen
42.
Betrag der förderfähigen Gesamtkosten, der aus öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 besteht
43.
Betrag der öffentlichen Unterstützung gemäß den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen
44.
Eingangsdatum der einzelnen Auszahlungsanträge des Begünstigten
45.
Datum der einzelnen Zahlungen an den Begünstigten auf Grundlage des Auszahlungsantrags
46.
Betrag der im Auszahlungsantrag angegebenen förderfähigen Ausgaben, der die Grundlage für die einzelnen Zahlungen an den Begünstigten bildet, sowie für Vorhaben, die Gegenstand der in Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführten Unterstützungsform sind, Verweis auf die entsprechende erfüllte Finanzierungsbedingung
47.
Betrag der öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der den förderfähigen Ausgaben entspricht, welche die Grundlage für die einzelnen Zahlungen bilden
48.
Betrag der einzelnen Zahlungen an den Begünstigten auf Grundlage des Auszahlungsantrags
49.
Während der Durchführung des Vorhabens erwirtschaftete Nettoeinnahmen, die in den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen, nicht berücksichtigt und von den förderfähigen Ausgaben abgezogen werden
50.
Anfangsdatum der Vor-Ort-Überprüfungen in Bezug auf das Vorhaben, die gemäß Artikel 125 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durchgeführt werden
51.
Datum der Vor-Ort-Prüfungen in Bezug auf das Vorhaben, die gemäß Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 28 der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden
52.
Stelle, die die Prüfung bzw. die Überprüfung durchführt
53.
Gegenüber der Kommission geltend gemachte förderfähige Ausgaben, die auf der Grundlage tatsächlich entstandener und gezahlter Kosten festgesetzt wurden, gegebenenfalls zusammen mit Sachleistungen und Abschreibungen
54.
Öffentliche Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die den gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen Ausgaben entsprechen, die auf der Grundlage tatsächlich erstatteter und gezahlter Kosten festgesetzt wurden, gegebenenfalls zusammen mit Sachleistungen und Abschreibungen
55.
Vertragsart, falls die Auftragsvergabe den Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG(4), der Richtlinie 2004/18/EG(5) (Arbeitsleistungen/Bereitstellung von Dienstleistungen/Bereitstellung von Waren) oder der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates+(6) unterliegt
56.
Vertragswert, falls die Auftragsvergabe den Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG, der Richtlinie 2004/18/EG oder der Richtlinie 2014/23/EU unterliegt
57.
Auf der Grundlage eines Vertrags entstandene und getätigte förderfähige Ausgaben, falls der Auftrag den Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG, der Richtlinie 2004/18/EG oder der Richtlinie 2014/23/EU unterliegt
58.
Das angewendete Auftragsvergabeverfahren, falls die Auftragsvergabe den Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG, der Richtlinie 2004/18/EG oder der Richtlinie 2014/23/EU unterliegt
59.
Name oder eindeutige Kennzeichnung des Auftragnehmers, falls die Auftragsvergabe den Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG, der Richtlinie 2004/18/EG oder der Richtlinie 2014/23/EU unterliegt
60.
Auf der Grundlage von Standardeinheitskosten festgesetzter Betrag der gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen Ausgaben
61.
Öffentliche Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die den gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen Ausgaben entsprechen, die auf der Grundlage von Standardeinheitskosten festgesetzt wurden
62.
Definition einer Einheit, die zur Berechnung von Standardeinheitskosten genutzt werden soll
63.
Anzahl der geleisteten Einheiten gemäß den Angaben im Auszahlungsantrag für jeden Posten einer Einheit
64.
Einheitskosten für eine einzelne Einheit für jeden Posten einer Einheit
65.
Auf der Grundlage von Pauschalfinanzierungen festgesetzter Betrag der gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen Ausgaben
66.
Öffentliche Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die den gegenüber der Kommission auf der Grundlage von Pauschalfinanzierungen geltend gemachten förderfähigen Ausgaben entsprechen
67.
Für jede Pauschalfinanzierung, vereinbarte Leistungen (Outputs oder Ergebnisse) gemäß den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen, als Grundlage für die Auszahlung von Pauschalbeträgen
68.
Für jede Pauschalfinanzierung, vereinbarter Betrag gemäß den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen
69.
Auf der Grundlage eines Pauschalsatzes festgesetzter Betrag der gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen Ausgaben
70.
Öffentliche Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die den förderfähigen Ausgaben entsprechen, welche gegenüber der Kommission auf der Grundlage von Pauschalsätzen geltend gemacht wurden
71.
Datum der einzelnen Wiedereinziehungsbeschlüsse
72.
Betrag der öffentlichen Unterstützung, der von den einzelnen Wiedereinziehungsbeschlüssen betroffen ist
73.
Förderfähige Gesamtkosten, die von den einzelnen Wiedereinziehungsbeschlüssen betroffen sind
74.
Eingangsdatum jedes Betrags, den der Begünstigte infolge eines Wiedereinziehungsbeschlusses zurückgezahlt hat
75.
Betrag der öffentlichen Unterstützung, den der Begünstigte infolge eines Wiedereinziehungsbeschlusses zurückgezahlt hat (ohne Zinsen oder Strafen)
76.
Förderfähige Gesamtkosten, die der vom Begünstigten zurückgezahlten öffentlichen Unterstützung entsprechen
77.
Betrag der öffentlichen Unterstützung, der nach einem Wiedereinziehungsbeschluss nicht wiedereingezogen werden kann
78.
Förderfähige Gesamtkosten, die der nicht wiedereinziehbaren öffentlichen Unterstützung entsprechen
79.
Datum der Einreichung der einzelnen Zahlungsanträge, in denen die förderfähigen Ausgaben aus dem Vorhaben erfasst sind
80.
In den einzelnen Zahlungsanträgen erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die dem Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung des Vorhabens getätigt wurden, sowie für Vorhaben, die Gegenstand der in Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführten Unterstützungsform sind, Verweis auf die entsprechende erfüllte Finanzierungsbedingung
81.
In den einzelnen Zahlungsanträgen erfasster Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die im Rahmen des Vorhabens getätigt wurden
82.
Wenn das Vorhaben ein Finanzinstrument ist: in den einzelnen Zahlungsanträgen erfasster Gesamtbetrag der an das Finanzinstrument gezahlten Programmbeiträge
83.
Wenn das Vorhaben ein Finanzinstrument ist: Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der dem in den einzelnen Zahlungsanträgen erfassten Gesamtbetrag der an das Finanzinstrument gezahlten Programmbeiträge entspricht
84.
Wenn das Vorhaben ein Finanzinstrument ist: Gesamtbetrag der in den einzelnen Zahlungsanträgen erfassten Programmbeiträge, die als förderfähige Ausgaben im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 tatsächlich entrichtet wurden
85.
Wenn das Vorhaben ein Finanzinstrument ist: Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben, der den in den einzelnen Zahlungsanträgen erfassten Programmbeiträgen, die als förderfähige Ausgaben im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 tatsächlich entrichtet wurden, entspricht
86.
Im Fall von staatlichen Beihilfen, für die Artikel 131 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gilt: in den einzelnen Zahlungsanträgen erfasster Betrag, der dem Begünstigten im Rahmen des Vorhabens als Vorschuss ausgezahlt wurde
87.
Im Fall von staatlichen Beihilfen, für die Artikel 131 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gilt: in einem Zahlungsantrag erfasster Betrag des Vorschusses, der binnen drei Jahren nach Zahlung des Vorschusses durch Ausgaben des Begünstigten gedeckt worden ist, oder – falls die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a die Stelle ist, die die Beihilfe gewährt, – durch Ausgaben der Stelle, die die Beihilfe erhält
88.
Im Fall von staatlichen Beihilfen, für die Artikel 131 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gilt: dem Begünstigten im Rahmen des Vorhabens gezahlter Betrag oder – falls die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a die Stelle ist, die die Beihilfe gewährt, – der Stelle, die die Beihilfe erhält, gezahlter Betrag als in einem Zahlungsantrag erfasster Vorschuss, der nicht durch Ausgaben des Begünstigten gedeckt wird und für den der Dreijahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist
89.
Betrag der in den einzelnen Zahlungsanträgen auf Grundlage des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 erfassten förderfähigen Ausgaben
Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds und EMFF
90.
Betrag der in den einzelnen Zahlungsanträgen auf Grundlage des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 erfassten öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds und EMFF
91.
Datum, an dem jede einzelne Rechnungslegung über Ausgaben im Rahmen des Vorhabens vorgelegt wurde
92.
Datum, an dem die Rechnungslegung, in der die letzten Ausgaben für das abgeschlossene Vorhaben verbucht wurden, vorgelegt wurde (falls die förderfähigen Gesamtausgaben mindestens 1000000 EUR betragen (Artikel 140 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013))
93.
In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbucht wurde
94.
In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der in die Durchführung des Vorhabens geflossen ist und dem im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbuchten Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben entspricht
95.
In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der Zahlungen an den Begünstigten gemäß Artikel 132 Absatz 1der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der dem im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbuchten Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben entspricht
96.
In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der während des Geschäftsjahres einbehalten wurde
97.
In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der den während des Geschäftsjahres einbehaltenen förderfähigen Gesamtausgaben entspricht
98.
In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der während des Geschäftsjahres wiedereingezogen wurde
99.
In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der den während des Geschäftsjahres wiedereingezogenen förderfähigen Gesamtausgaben entspricht
100.
In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der am Ende des Geschäftsjahres wiedereinzuziehen ist
101.
In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der den am Ende des Geschäftsjahres wiedereinzuziehenden förderfähigen Gesamtausgaben entspricht
102.
Für das Vorhaben in jeder einzelnen Rechnungslegung erfasster förderfähiger Gesamtbetrag der Ausgaben, die gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 während des Geschäftsjahres wiedereingezogen wurden
103.
Für das Vorhaben in jeder einzelnen Rechnungslegung erfasste öffentliche Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die dem förderfähigen Gesamtbetrag der gemäß Artikel 71 der genannten Verordnung während des Geschäftsjahres wiedereingezogenen Ausgaben entsprechen
104.
In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der am Ende des Geschäftsjahres nicht wiedereingezogen werden kann
105.
In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der den förderfähigen Gesamtausgaben entspricht, die am Ende des Geschäftsjahres nicht wiedereingezogen werden können
106.
Betrag der entstandenen und getätigten Ausgaben nach Art des EFRE, die gemäß Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aus dem ESF kofinanziert werden
Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds und EMFF
107.
Betrag der entstandenen und getätigten Ausgaben nach Art des ESF, die gemäß Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aus dem EFRE kofinanziert werden
Nicht zutreffend für ESF, Kohäsionsfonds und EMFF
108.
Betrag der außerhalb des Programmgebiets aber innerhalb der Union entstandenen und getätigten Ausgaben gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013
109.
Betrag der außerhalb der Union entstandenen und getätigten Ausgaben gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013
Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds und EMFF
110.
Betrag der außerhalb des der Union zuzurechnenden Teils des Programmgebiets entstandenen und getätigten Ausgaben gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013
Nicht zutreffend für ESF, Kohäsionsfonds und EMFF
111.
Betrag der für den Erwerb von Grundstücken entstandenen und getätigten Ausgaben gemäß Artikel 69 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
112.
Betrag der Sachleistungen für das Vorhaben gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
113.
Betrag der in Drittländern entstandenen und getätigten Ausgaben, die durch das Instrument für Heranführungshilfe oder das Europäische Nachbarschaftsinstrument für ETZ-Vorhaben gedeckt werden
Nicht zutreffend für ESF, Kohäsionsfonds und EMFF

Fußnote(n):

(1)

Im Fall der ETZ umfasst der Begriff „Begünstigte” den Hauptbegünstigten sowie weitere Begünstigte.

(2)

Zu den Begünstigten gehören gegebenenfalls weitere Stellen, denen im Rahmen des Vorhabens Ausgaben entstehen, die als dem Begünstigten entstandene Ausgaben behandelt werden.

(3)

Im Fall des ESF gehören zu den gemeinsamen Ergebnisindikatoren auch die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 aufgeführten Indikatoren.

(4)

Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2001, S. 1).

(5)

Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

(6)

Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

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