Daten sind zu Vorhaben erforderlich, die aus dem ESF, dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem EMFF unterstützt werden, sofern in der zweiten Spalte nicht anders angegeben.
Datenfelder |
Angabe der Fonds, für die keine Daten erforderlich sind |
Daten zum Begünstigten(1)(2)
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1.
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Name oder eindeutige Kennzeichnung jedes Begünstigten
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2.
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Angabe, ob es sich bei dem Begünstigten um eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtung oder eine natürliche Person handelt
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3.
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Angabe, ob die auf die Ausgaben des Begünstigten entfallende Mehrwertsteuer nach nationalem Mehrwertsteuerrecht nicht erstattungsfähig ist
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4.
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Kontaktdaten des Begünstigten
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Daten zum Vorhaben
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5.
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Name oder eindeutige Kennzeichnung des Vorhabens
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6.
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Kurze Beschreibung des Vorhabens
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7.
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Datum der Einreichung des Antrags für das Vorhaben
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8.
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Anfangsdatum wie in den Unterlagen aufgeführt, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen
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9.
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Abschlussdatum wie in den Unterlagen aufgeführt, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen
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10.
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Tatsächliches Datum, an dem das Vorhaben physisch abgeschlossen ist oder vollständig durchgeführt wurde
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11.
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Stelle, die die Unterlagen ausstellt, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen
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12.
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Datum der Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen
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13.
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Angabe, ob es sich bei dem Vorhaben um ein Großprojekt handelt, und CCI-Nr.
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Nicht zutreffend für ESF und EMFF |
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14.
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Angabe, ob es sich bei dem Vorhaben um einen gemeinsamen Aktionsplan handelt, und CCI-Nr.
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Nicht zutreffend für EMFF |
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15.
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Angabe, ob das Vorhaben eine Unterstützung im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen umfasst
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Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds und EMFF |
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16.
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Angabe, ob es sich bei der öffentlichen Unterstützung für das Vorhaben um staatliche Beihilfen handelt
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17.
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Angabe, ob das Vorhaben im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaftsstruktur durchgeführt wird
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Nicht zutreffend für EMFF |
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18.
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Für das Vorhaben maßgebliche Währung
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19.
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CCI-Nr. des Programms/der Programme, über das bzw. die das Vorhaben unterstützt wird
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20.
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Priorität(en) des Programms/der Programme, über das bzw. die das Vorhaben unterstützt wird
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21.
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Fonds, aus dem bzw. denen das Vorhaben unterstützt wird
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22.
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Kategorie der betreffenden Region
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Nicht zutreffend für Kohäsionsfonds und EMFF |
Daten zu Interventionskategorien
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23.
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Code(s) für den Interventionsbereich
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Nicht zutreffend für EMFF |
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24.
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Code(s) für die Finanzierungsform
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Nicht zutreffend für EMFF |
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25.
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Code(s) für die Art des Gebiets
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Nicht zutreffend für EMFF |
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26.
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Code(s) für territoriale Umsetzungsmechanismen
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Nicht zutreffend für EMFF |
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27.
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Code(s) für das thematische Ziel
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Nicht zutreffend für ESF und EMFF |
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28.
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Code(s) für das sekundäre ESF-Thema
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Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds und EMFF |
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29.
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Code(s) für die Wirtschaftstätigkeit
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Nicht zutreffend für EMFF |
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30.
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Code(s) für den Standort
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Nicht zutreffend für EMFF |
Daten zu Indikatoren
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31.
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Name und eindeutige Kennzeichnung jedes gemeinsamen und jedes programmspezifischen Outputindikators, der für das Vorhaben von Bedeutung ist, oder — sofern gemäß den fondsspezifischen Regelungen erforderlich — Name und eindeutige Kennzeichnung jedes gemeinsamen Outputindikators aufgeschlüsselt nach dem Geschlecht der Teilnehmer
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32.
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Messeinheit für jeden Outputindikator
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33.
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Zielwert für den Outputindikator, gegebenenfalls nach Geschlechtern aufgeschlüsselt
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34.
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Leistungsniveau jedes Outputindikators für die einzelnen Kalenderjahre, gegebenenfalls nach Geschlechtern aufgeschlüsselt
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35.
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Name und eindeutige Kennzeichnung jedes gemeinsamen und jedes programmspezifischen Ergebnisindikators(3), der für das Vorhaben von Bedeutung ist, oder — sofern gemäß den fondsspezifischen Regelungen erforderlich — Name und eindeutige Kennzeichnung jedes gemeinsamen Ergebnisindikators, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Geschlechtern
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36.
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Messeinheit für jeden Ergebnisindikator
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37.
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Basiswert für jeden angegebenen Ergebnisindikator
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Nicht zutreffend für ESF |
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38.
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Zielwert für den angegebenen Ergebnisindikator, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Geschlechtern
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Nicht zutreffend für EFRE und Kohäsionsfonds |
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39.
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Messeinheit für jedes angestrebte Ergebnis und Basiswert
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40.
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Leistungsniveau jedes angegebenen Ergebnisindikators für jedes Kalenderjahr, gegebenenfalls nach Geschlechtern aufgeschlüsselt
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Nicht zutreffend für EFRE und Kohäsionsfonds |
Finanzdaten zu jedem Vorhaben (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung)
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41.
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Betrag der förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens, der in den Unterlagen gebilligt wird, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen
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42.
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Betrag der förderfähigen Gesamtkosten, der aus öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 besteht
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43.
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Betrag der öffentlichen Unterstützung gemäß den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen
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Daten zu den Auszahlungsanträgen des Begünstigten (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung)
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44.
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Eingangsdatum der einzelnen Auszahlungsanträge des Begünstigten
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45.
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Datum der einzelnen Zahlungen an den Begünstigten auf Grundlage des Auszahlungsantrags
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46.
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Betrag der im Auszahlungsantrag angegebenen förderfähigen Ausgaben, der die Grundlage für die einzelnen Zahlungen an den Begünstigten bildet, sowie für Vorhaben, die Gegenstand der in Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführten Unterstützungsform sind, Verweis auf die entsprechende erfüllte Finanzierungsbedingung
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47.
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Betrag der öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der den förderfähigen Ausgaben entspricht, welche die Grundlage für die einzelnen Zahlungen bilden
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48.
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Betrag der einzelnen Zahlungen an den Begünstigten auf Grundlage des Auszahlungsantrags
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49.
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Während der Durchführung des Vorhabens erwirtschaftete Nettoeinnahmen, die in den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen, nicht berücksichtigt und von den förderfähigen Ausgaben abgezogen werden
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50.
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Anfangsdatum der Vor-Ort-Überprüfungen in Bezug auf das Vorhaben, die gemäß Artikel 125 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durchgeführt werden
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51.
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Datum der Vor-Ort-Prüfungen in Bezug auf das Vorhaben, die gemäß Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 28 der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden
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52.
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Stelle, die die Prüfung bzw. die Überprüfung durchführt
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Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf tatsächlich angefallenen Kosten (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung)
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53.
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Gegenüber der Kommission geltend gemachte förderfähige Ausgaben, die auf der Grundlage tatsächlich entstandener und gezahlter Kosten festgesetzt wurden, gegebenenfalls zusammen mit Sachleistungen und Abschreibungen
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54.
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Öffentliche Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die den gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen Ausgaben entsprechen, die auf der Grundlage tatsächlich erstatteter und gezahlter Kosten festgesetzt wurden, gegebenenfalls zusammen mit Sachleistungen und Abschreibungen
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55.
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Vertragsart, falls die Auftragsvergabe den Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG(4), der Richtlinie 2004/18/EG(5) (Arbeitsleistungen/Bereitstellung von Dienstleistungen/Bereitstellung von Waren) oder der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates+(6) unterliegt
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56.
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Vertragswert, falls die Auftragsvergabe den Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG, der Richtlinie 2004/18/EG oder der Richtlinie 2014/23/EU unterliegt
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57.
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Auf der Grundlage eines Vertrags entstandene und getätigte förderfähige Ausgaben, falls der Auftrag den Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG, der Richtlinie 2004/18/EG oder der Richtlinie 2014/23/EU unterliegt
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58.
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Das angewendete Auftragsvergabeverfahren, falls die Auftragsvergabe den Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG, der Richtlinie 2004/18/EG oder der Richtlinie 2014/23/EU unterliegt
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59.
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Name oder eindeutige Kennzeichnung des Auftragnehmers, falls die Auftragsvergabe den Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG, der Richtlinie 2004/18/EG oder der Richtlinie 2014/23/EU unterliegt
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Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf Standardeinheitskosten (Beträge in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung)
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60.
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Auf der Grundlage von Standardeinheitskosten festgesetzter Betrag der gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen Ausgaben
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61.
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Öffentliche Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die den gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen Ausgaben entsprechen, die auf der Grundlage von Standardeinheitskosten festgesetzt wurden
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62.
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Definition einer Einheit, die zur Berechnung von Standardeinheitskosten genutzt werden soll
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63.
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Anzahl der geleisteten Einheiten gemäß den Angaben im Auszahlungsantrag für jeden Posten einer Einheit
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64.
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Einheitskosten für eine einzelne Einheit für jeden Posten einer Einheit
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Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf Pauschalbeträgen (Beträge in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung)
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65.
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Auf der Grundlage von Pauschalfinanzierungen festgesetzter Betrag der gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen Ausgaben
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66.
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Öffentliche Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die den gegenüber der Kommission auf der Grundlage von Pauschalfinanzierungen geltend gemachten förderfähigen Ausgaben entsprechen
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67.
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Für jede Pauschalfinanzierung, vereinbarte Leistungen (Outputs oder Ergebnisse) gemäß den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen, als Grundlage für die Auszahlung von Pauschalbeträgen
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68.
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Für jede Pauschalfinanzierung, vereinbarter Betrag gemäß den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen
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Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf Pauschalsätzen (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung)
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69.
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Auf der Grundlage eines Pauschalsatzes festgesetzter Betrag der gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen Ausgaben
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70.
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Öffentliche Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die den förderfähigen Ausgaben entsprechen, welche gegenüber der Kommission auf der Grundlage von Pauschalsätzen geltend gemacht wurden
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Daten zu Wiedereinziehungen vom Begünstigten
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71.
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Datum der einzelnen Wiedereinziehungsbeschlüsse
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72.
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Betrag der öffentlichen Unterstützung, der von den einzelnen Wiedereinziehungsbeschlüssen betroffen ist
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73.
-
Förderfähige Gesamtkosten, die von den einzelnen Wiedereinziehungsbeschlüssen betroffen sind
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74.
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Eingangsdatum jedes Betrags, den der Begünstigte infolge eines Wiedereinziehungsbeschlusses zurückgezahlt hat
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75.
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Betrag der öffentlichen Unterstützung, den der Begünstigte infolge eines Wiedereinziehungsbeschlusses zurückgezahlt hat (ohne Zinsen oder Strafen)
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76.
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Förderfähige Gesamtkosten, die der vom Begünstigten zurückgezahlten öffentlichen Unterstützung entsprechen
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77.
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Betrag der öffentlichen Unterstützung, der nach einem Wiedereinziehungsbeschluss nicht wiedereingezogen werden kann
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78.
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Förderfähige Gesamtkosten, die der nicht wiedereinziehbaren öffentlichen Unterstützung entsprechen
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Daten zu Zahlungsanträgen gegenüber der Kommission (in Euro)
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79.
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Datum der Einreichung der einzelnen Zahlungsanträge, in denen die förderfähigen Ausgaben aus dem Vorhaben erfasst sind
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80.
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In den einzelnen Zahlungsanträgen erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die dem Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung des Vorhabens getätigt wurden, sowie für Vorhaben, die Gegenstand der in Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführten Unterstützungsform sind, Verweis auf die entsprechende erfüllte Finanzierungsbedingung
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81.
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In den einzelnen Zahlungsanträgen erfasster Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die im Rahmen des Vorhabens getätigt wurden
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82.
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Wenn das Vorhaben ein Finanzinstrument ist: in den einzelnen Zahlungsanträgen erfasster Gesamtbetrag der an das Finanzinstrument gezahlten Programmbeiträge
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83.
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Wenn das Vorhaben ein Finanzinstrument ist: Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der dem in den einzelnen Zahlungsanträgen erfassten Gesamtbetrag der an das Finanzinstrument gezahlten Programmbeiträge entspricht
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84.
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Wenn das Vorhaben ein Finanzinstrument ist: Gesamtbetrag der in den einzelnen Zahlungsanträgen erfassten Programmbeiträge, die als förderfähige Ausgaben im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 tatsächlich entrichtet wurden
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85.
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Wenn das Vorhaben ein Finanzinstrument ist: Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben, der den in den einzelnen Zahlungsanträgen erfassten Programmbeiträgen, die als förderfähige Ausgaben im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 tatsächlich entrichtet wurden, entspricht
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86.
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Im Fall von staatlichen Beihilfen, für die Artikel 131 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gilt: in den einzelnen Zahlungsanträgen erfasster Betrag, der dem Begünstigten im Rahmen des Vorhabens als Vorschuss ausgezahlt wurde
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87.
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Im Fall von staatlichen Beihilfen, für die Artikel 131 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gilt: in einem Zahlungsantrag erfasster Betrag des Vorschusses, der binnen drei Jahren nach Zahlung des Vorschusses durch Ausgaben des Begünstigten gedeckt worden ist, oder – falls die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a die Stelle ist, die die Beihilfe gewährt, – durch Ausgaben der Stelle, die die Beihilfe erhält
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88.
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Im Fall von staatlichen Beihilfen, für die Artikel 131 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gilt: dem Begünstigten im Rahmen des Vorhabens gezahlter Betrag oder – falls die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a die Stelle ist, die die Beihilfe gewährt, – der Stelle, die die Beihilfe erhält, gezahlter Betrag als in einem Zahlungsantrag erfasster Vorschuss, der nicht durch Ausgaben des Begünstigten gedeckt wird und für den der Dreijahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist
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89.
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Betrag der in den einzelnen Zahlungsanträgen auf Grundlage des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 erfassten förderfähigen Ausgaben
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Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds und EMFF |
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90.
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Betrag der in den einzelnen Zahlungsanträgen auf Grundlage des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 erfassten öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
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Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds und EMFF |
Daten zu der der Kommission gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (in Euro) vorgelegten Rechnungslegung
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91.
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Datum, an dem jede einzelne Rechnungslegung über Ausgaben im Rahmen des Vorhabens vorgelegt wurde
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92.
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Datum, an dem die Rechnungslegung, in der die letzten Ausgaben für das abgeschlossene Vorhaben verbucht wurden, vorgelegt wurde (falls die förderfähigen Gesamtausgaben mindestens 1000000 EUR betragen (Artikel 140 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013))
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93.
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In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbucht wurde
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94.
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In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der in die Durchführung des Vorhabens geflossen ist und dem im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbuchten Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben entspricht
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95.
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In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der Zahlungen an den Begünstigten gemäß Artikel 132 Absatz 1der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der dem im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbuchten Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben entspricht
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96.
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In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der während des Geschäftsjahres einbehalten wurde
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97.
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In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der den während des Geschäftsjahres einbehaltenen förderfähigen Gesamtausgaben entspricht
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98.
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In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der während des Geschäftsjahres wiedereingezogen wurde
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99.
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In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der den während des Geschäftsjahres wiedereingezogenen förderfähigen Gesamtausgaben entspricht
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100.
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In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der am Ende des Geschäftsjahres wiedereinzuziehen ist
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101.
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In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der den am Ende des Geschäftsjahres wiedereinzuziehenden förderfähigen Gesamtausgaben entspricht
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102.
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Für das Vorhaben in jeder einzelnen Rechnungslegung erfasster förderfähiger Gesamtbetrag der Ausgaben, die gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 während des Geschäftsjahres wiedereingezogen wurden
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103.
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Für das Vorhaben in jeder einzelnen Rechnungslegung erfasste öffentliche Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die dem förderfähigen Gesamtbetrag der gemäß Artikel 71 der genannten Verordnung während des Geschäftsjahres wiedereingezogenen Ausgaben entsprechen
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104.
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In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der am Ende des Geschäftsjahres nicht wiedereingezogen werden kann
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105.
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In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der den förderfähigen Gesamtausgaben entspricht, die am Ende des Geschäftsjahres nicht wiedereingezogen werden können
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Daten zu spezifischen Arten von Ausgaben, die Höchstgrenzen unterliegen
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106.
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Betrag der entstandenen und getätigten Ausgaben nach Art des EFRE, die gemäß Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aus dem ESF kofinanziert werden
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Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds und EMFF |
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107.
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Betrag der entstandenen und getätigten Ausgaben nach Art des ESF, die gemäß Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aus dem EFRE kofinanziert werden
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Nicht zutreffend für ESF, Kohäsionsfonds und EMFF |
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108.
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Betrag der außerhalb des Programmgebiets aber innerhalb der Union entstandenen und getätigten Ausgaben gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013
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109.
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Betrag der außerhalb der Union entstandenen und getätigten Ausgaben gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013
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Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds und EMFF |
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110.
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Betrag der außerhalb des der Union zuzurechnenden Teils des Programmgebiets entstandenen und getätigten Ausgaben gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013
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Nicht zutreffend für ESF, Kohäsionsfonds und EMFF |
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111.
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Betrag der für den Erwerb von Grundstücken entstandenen und getätigten Ausgaben gemäß Artikel 69 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
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112.
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Betrag der Sachleistungen für das Vorhaben gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
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113.
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Betrag der in Drittländern entstandenen und getätigten Ausgaben, die durch das Instrument für Heranführungshilfe oder das Europäische Nachbarschaftsinstrument für ETZ-Vorhaben gedeckt werden
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Nicht zutreffend für ESF, Kohäsionsfonds und EMFF |