ANHANG II VO (EU) 2014/480

Kriterien für die Qualitätsüberprüfung von Großprojekten gemäß Artikel 23

1.
Qualitätsüberprüfungskriterien in Bezug auf die Informationsanforderungen gemäß Artikel 101 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1)

Nachweis ausreichender technischer, rechtlicher, finanzieller und administrativer Kapazität, um das Projekt in den Durchführungs- und Betriebsphasen zu verwalten.

2.
Qualitätsüberprüfungskriterien in Bezug auf die Informationsanforderungen gemäß Artikel 101 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Nachweis der Förderfähigkeit des Projekts auf Grundlage der entsprechenden Anforderungen bezüglich Standort oder Projektgebiet.

3.
Qualitätsüberprüfungskriterien in Bezug auf die Informationsanforderungen gemäß Artikel 101 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

3.1. Richtigkeit der Berechnung der Gesamtkosten und der förderfähigen Gesamtkosten unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sowie hinreichende Detailgenauigkeit und Angemessenheit bei der Kostenberechnung, was sowohl die Gesamtkosten im Hinblick auf das Erreichen der festgelegten Ziele als auch gegebenenfalls die Einheitskosten betrifft.

3.2. Nachweis der Eignung für eine Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) oder dem Kohäsionsfonds und geplante Finanzierung lediglich der Elemente, die mit den Förderfähigkeitsregeln gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und der Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) sowie den vom Mitgliedstaat erlassenen Vorschriften über die Förderfähigkeit vereinbar sind.

3.3. Nachweis, dass die öffentliche Unterstützung für das Projekt nicht aus staatlichen Beihilfen besteht, oder dass im Fall staatlicher Beihilfen dies bei der Berechnung des öffentlichen Gesamtbeitrags zum Projekt angemessen berücksichtigt wurde.

4.
Qualitätsüberprüfungskriterien in Bezug auf die Informationsanforderungen gemäß Artikel 101 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

4.1. Zuverlässigkeit der Nachfrageanalyse (oder des Unternehmensplans im Fall einer produktiven Investition) — auf der Grundlage realistischer Schätzungen und im Einklang mit den wichtigsten demografischen Trends und Entwicklungen des jeweiligen Sektors —, die den Bedarf für das Projekt und die Gesamtkapazität der Projekteinrichtungen rechtfertigt.

4.2. Angemessenheit der Qualität der Analyse der Optionen, die die Schlussfolgerung des Mitgliedstaats stützt, dass eine Analyse der wesentlichen Alternativen stattgefunden hat und die beste Option zur Umsetzung ausgewählt wurde, einschließlich Begründung der gewählten Option.

4.3. Angemessenheit der für das Projekt vorgeschlagenen Technologie und der Kapazitäten des Endbegünstigten, die Nachhaltigkeit dieser Technologie zu gewährleisten, oder — im Fall unzureichender Kapazitäten des Endbegünstigten — ausreichende geplante Maßnahmen, um diese Kapazitäten auf das erforderliche Niveau zu bringen.

4.4. Richtigkeit der Schlussfolgerung, dass das Projekt durchführbar ist und innerhalb des für das Projekt geplanten Zeitraums oder spätestens bis Ende des Förderzeitraums im Sinne des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durchgeführt werden kann.

5.
Qualitätsüberprüfungskriterien in Bezug auf die Informationsanforderungen gemäß Artikel 101 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

5.1. Die Kosten-Nutzen-Analyse wurde anhand der in Artikel 101 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgeschriebenen Methode ordnungsgemäß durchgeführt, und die Methode zur Berechnung der Nettoeinnahmen gemäß Artikel 61 der genannten Verordnung und den Artikeln 15 bis 19 der vorliegenden Verordnung wurde korrekt angewendet.

5.2. Richtigkeit der Schlussfolgerung, dass das Projekt wirtschaftlich und finanziell lebensfähig ist und positive sozioökonomische Auswirkungen hat, die die Höhe der Unterstützung zu dem im Rahmen des EFRE oder des Kohäsionsfonds geplanten Umfang rechtfertigt.

6.
Qualitätsüberprüfungskriterien in Bezug auf die Informationsanforderungen gemäß Artikel 101 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

6.1. Nachgewiesener Beitrag zu den Zielen umweltpolitischer und klimawandelbezogener Politikansätze, insbesondere Ziele in Verbindung mit der Strategie Europa 2020, und Nachweis, dass Risiken bezüglich des Klimawandels sowie die Notwendigkeit der Anpassung und der Schadensbegrenzung und die Katastrophenresistenz berücksichtigt und geeignete Maßnahmen umgesetzt oder geplant wurden, um die Widerstandsfähigkeit des Projekts gegenüber durch den Klimawandel bedingten Schwankungen sicherzustellen.

6.2. Nachweis, dass das Verursacher- und das Vorbeugeprinzip korrekt angewendet wurden.

6.3. Übereinstimmung des Projekts mit der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(4) für in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführte Projekte sowie in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführte Projekte, für die die zuständigen Behörden durch das Screening gemäß Artikel 4 zu dem Schluss gekommen sind, dass wie für in Anhang I der Richtlinie 2011/92/EU aufgeführte Projekte ein UVP-Verfahren erforderlich ist:
a)
die nichttechnische Zusammenfassung des UVP-Berichts stimmt mit Artikel 5 und Anhang IV der Richtlinie 2011/92/EU überein und war Gegenstand öffentlicher Konsultationen; und
b)
Konsultationen der Umweltbehörden, der betroffenen Bevölkerung und gegebenenfalls anderer Mitgliedstaaten wurden gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2011/92/EU durchgeführt; und
c)
die Entscheidung der zuständigen Behörde wurde gemäß den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 2011/92/EU bekannt gegeben; oder
d)
falls das UVP-Verfahren mit einer rechtsverbindlichen Entscheidung abgeschlossen wurde: die Mitgliedstaaten haben sich schriftlich verpflichtet, bis zur Erteilung einer Genehmigung gemäß den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 2011/92/EU durch rechtzeitiges Tätigwerden sicherzustellen, dass die Genehmigung spätestens vor Beginn der Arbeiten erteilt wird.

6.4. Übereinstimmung des Projekts mit der Richtlinie 2011/92/EU für in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführte Projekte, für die die zuständigen Behörden durch das Screening gemäß Artikel 4 zu dem Schluss gekommen sind, dass kein UVP-Verfahren erforderlich ist:
a)
die beim Screening getroffene Entscheidung der zuständigen Behörden wurde bekannt gegeben und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht; und
b)
falls sich die beim Screening getroffene Entscheidung nicht auf die in Anhang III der Richtlinie 2011/92/EU aufgeführten Kriterien bezieht: die einschlägigen Informationen wurden gemäß Artikel 4 und Anhang III dieser Richtlinie vorgelegt.

6.5. Gegebenenfalls Nachweis der Nichtanwendbarkeit der Richtlinie 2011/92/EU.

6.6. Beruht das Projekt auf einem anderen Plan/Programm (gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5)) als dem operationellen Programm: nachgewiesene Übereinstimmung des Projekts mit diesem Plan/Programm.

6.7. Bei Nichterfüllung der allgemeinen Ex-ante-Konditionalität für Umweltvorschriften und je nach Fall der relevanten thematischen Ex-ante-Konditionalitäten für den Abfall-, den Wasser- oder den Verkehrssektor (Anforderungen für die strategische Umweltprüfung) gemäß Artikel 19 und Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist der Bezug zum vereinbarten Aktionsplan nachzuweisen.

6.8. Übereinstimmung des Projekts mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates(6):
a)
falls ein Projekt wahrscheinlich erhebliche Auswirkungen auf ein oder mehrere Natura-2000-Gebiet(e) (gemäß Artikel 6 Absatz 3) hat, wurde die geeignete Prüfung durchgeführt und vor Erteilung der Genehmigung für das Projekt abgeschlossen;
b)
falls ein Projekt erhebliche negative Auswirkungen auf ein oder mehrere Natura-2000-Gebiet(e) hat, wurden die Anforderungen des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG erfüllt, einschließlich Unterrichtung der Kommission oder Einholung einer Stellungnahme der Kommission.

6.9. Angemessenheit der Informationen zu weiteren Maßnahmen zur Einbeziehung von Umweltbelangen wie Umweltaudits, Umweltmanagement und spezifische Umweltüberwachung, anhand deren die Angemessenheit dieser Maßnahmen in Bezug auf den ermittelten Bedarf aufgezeigt wird.

6.10. Angemessenheit der Schätzung der Kosten von zur Vermeidung negativer Umweltauswirkungen getroffenen Maßnahmen.

6.11. Gegebenenfalls Übereinstimmung des Projekts mit den einschlägigen sektoralen Umweltschutz-Richtlinien, insbesondere:
a)
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(7) für Wasserkörper betreffende Projekte (gegebenenfalls für Projekte, für die die Ausnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 7 dieser Richtlinie gelten, Überprüfung der Bewertung);
b)
Richtlinie 91/271/EWG des Rates(8) für Projekte im Sektor für kommunales Abwasser;
c)
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9) sowie einschlägige maßgebliche Richtlinien wie die Richtlinie 1999/31/EG des Rates(10) für Projekte im Bereich feste Abfälle; und
d)
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(11) für Projekte, für die die Erteilung einer Genehmigung dieser Richtlinie erforderlich ist.

7.
Qualitätsüberprüfungskriterien in Bezug auf die Informationsanforderungen gemäß Artikel 101 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

7.1. Kohärenz und Angemessenheit der Projektziele in Bezug auf die Einzelziele, die für die entsprechenden Prioritätsachsen des betreffenden operationellen Programms festgelegt wurden.

7.2. Angemessenheit des erwarteten Projektbeitrags zu den Ergebnis- und Outputindikatoren der Prioritätsachse.

7.3. Angemessenheit des erwarteten Projektbeitrags zur sozioökonomischen Entwicklung.

7.4. Nachweis, dass ein Begünstigter die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um die optimale Nutzung der Infrastruktur während der Betriebsphase sicherzustellen.

8.
Qualitätsüberprüfungskriterien in Bezug auf die Informationsanforderungen gemäß Artikel 101 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

8.1. Korrekte Darstellung des begründeten Gesamtbetrags der vorgesehenen Finanzmittel und der begründeten vorgesehenen Unterstützung aus den Fonds im Finanzierungsplan.

8.2. Angemessenheit des Projektfinanzierungsplans zur Veranschaulichung der finanziellen Tragfähigkeit in Bezug auf den jährlichen Finanzbedarf für die Durchführung des Projekts.

8.3. Eignung und Überprüfbarkeit der materiellen und Finanzindikatoren für die Überwachung der Fortschritte unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken.

9.
Qualitätsüberprüfungskriterien in Bezug auf die Informationsanforderungen gemäß Artikel 101 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

9.1. Stichhaltigkeit und Durchführbarkeit des vorgeschlagenen Zeitplans für die Umsetzung des Großprojekts unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken.

9.2. Falls die Laufzeit des Projekts den Programmplanungszeitraum überschreitet, Angemessenheit der ermittelten Phasen und optimaler Aufbau unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit und Effizienz.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung” und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 281).

(4)

Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(5)

Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

(6)

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(7)

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(8)

Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).

(9)

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(10)

Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).

(11)

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

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