Artikel 32 VO (EU) 2014/480

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 24 gilt in Bezug auf die in Anhang III genannten Informationen über die Aufzeichnung und Speicherung von Daten ab dem 1. Dezember 2014, mit Ausnahme der Datenfelder 23 bis 40, 71 bis 78 und 91 bis 105. Für diese Felder des Anhangs III gilt Artikel 24 ab dem 1. Juli 2015.

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