Artikel 31 VO (EU) 2014/480

Kriterien für die Anwendung von pauschalen oder extrapolierten finanziellen Berichtigungen und Kriterien für die Festlegung der Höhe der finanziellen Berichtigung (Artikel 144 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

1. Finanzielle Berichtigungen werden in Bezug auf das gesamte oder einen Teil eines operationellen Programms vorgenommen, wenn die Kommission einen oder mehrere gravierende Mängel bei der Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems feststellt.

Unbeschadet des ersten Unterabsatzes werden extrapolierte finanzielle Berichtigungen in Bezug auf das gesamte oder einen Teil eines operationellen Programms vorgenommen, wenn die Kommission systembedingte Unregelmäßigkeiten bei einer repräsentativen Stichprobe von Vorhaben feststellt und eine genauere Quantifizierung des Risikos für den Unionshaushalt möglich ist. In diesem Fall werden die Ergebnisse der Untersuchung der repräsentativen Stichprobe auf die übrige Grundgesamtheit extrapoliert, aus der die Stichprobe gezogen wurde, um die Höhe der finanziellen Berichtigung festzulegen.

2. Die Höhe einer pauschalen Berichtigung wird unter Berücksichtigung folgender Elemente festgelegt:

a)
relative Bedeutung des gravierenden Mangels oder der gravierenden Mängel in Bezug auf das gesamte Verwaltungs- und Kontrollsystem;
b)
Häufigkeit des gravierenden Mangels oder der gravierenden Mängel;
c)
Verlustrisiko für den Unionshaushalt.

3. Unter Berücksichtigung dieser Elemente wird die Höhe der finanziellen Berichtigung wie folgt festgesetzt:

a)
Wenn der gravierende Mangel oder die gravierenden Mängel des Verwaltungs- und Kontrollsystems so grundlegend, häufig oder weit verbreitet ist bzw. sind, dass dies einem vollständigen Versagen des Systems gleichkommt, das die Recht- und Ordnungsmäßigkeit aller betroffenen Ausgaben gefährdet, wird ein Pauschalsatz von 100 % angewendet;
b)
wenn der gravierende Mangel oder die gravierenden Mängel des Verwaltungs- und Kontrollsystems so grundlegend und weit verbreitet ist bzw. sind, dass dies einem sehr schwerwiegenden Versagen des Systems gleichkommt, das die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines sehr großen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet, wird ein Pauschalsatz von 25 % angewendet;
c)
wenn der gravierende Mangel oder die gravierenden Mängel des Verwaltungs- und Kontrollsystems darauf zurückzuführen ist bzw. sind, dass das System nicht hundertprozentig oder so schlecht funktioniert, dass die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines großen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet ist, wird ein Pauschalsatz von 10 % angewendet;
d)
wenn der gravierende Mangel oder die gravierenden Mängel des Verwaltungs- und Kontrollsystems darauf zurückzuführen ist bzw. sind, dass das System nicht durchgehend funktioniert, so dass die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines beträchtlichen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet ist, wird ein Pauschalsatz von 5 % angewendet.

4. Wenn die Anwendung eines gemäß Absatz 3 festgelegten Pauschalsatzes unverhältnismäßig wäre, kann die Höhe der finanziellen Berichtigung verringert werden.

5. Wenn die zuständigen Behörden versäumen, nach Anwendung einer finanziellen Berichtigung in einem Geschäftsjahr angemessene Korrekturmaßnahmen zu treffen, und derselbe gravierende Mangel bzw. dieselben gravierenden Mängel auch im folgenden Geschäftsjahr festgestellt wird bzw. werden, kann der Berichtigungssatz aufgrund des Fortbestehens des gravierenden Mangels bzw. der gravierenden Mängel maximal bis zur Höhe des nächsthöheren Berichtigungssatzes heraufgesetzt werden.

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