Artikel 22 VO (EU) 2014/480
Anforderungen an unabhängige Sachverständige, die die Qualitätsüberprüfung vornehmen (Artikel 101 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
1. Die Qualitätsüberprüfung von Großprojekten gemäß Artikel 101 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird von unabhängigen Sachverständigen durchgeführt, die folgende Anforderungen erfüllen:
- a)
- umfassende technische Erfahrung für alle Phasen des Projektzyklus;
- b)
- umfangreiche internationale Erfahrung in den betreffenden Investitionsbereichen;
- c)
- umfassende Erfahrung bei der Analyse und Bewertung des sozioökonomischen Nutzens;
- d)
- umfassende Kenntnis und Erfahrung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, Maßnahmen und Verfahren der Union;
- e)
- Unabhängigkeit von allen direkt oder indirekt an Genehmigung, Durchführung oder Betrieb des Großprojekts beteiligten Behörden;
- f)
- kein Interessenkonflikt auf jeglicher Ebene im Zusammenhang mit dem Großprojekt;
- g)
- kein kommerzielles Interesse an dem Großprojekt;
- h)
- erforderliche Sprachkenntnisse.
2. Schlägt ein Mitgliedstaat vor, andere als gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durch technische Hilfe auf Initiative der Kommission unterstützte unabhängige Sachverständige zu beauftragen, so stellt der Mitgliedstaat gemäß Artikel 101 Absatz 3 dieser Verordnung bei der Kommission einen Antrag auf Zustimmung der Kommission. Diese Zustimmung hängt von den Unterlagen ab, durch die nachgewiesen wird, dass die Sachverständigen die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Anforderungen erfüllen.
Die Kommission teilt dem Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags mit, ob sie mit den vorgeschlagenen unabhängigen Sachverständigen einverstanden ist.
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