Artikel 22 VO (EU) 2014/480

Anforderungen an unabhängige Sachverständige, die die Qualitätsüberprüfung vornehmen (Artikel 101 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

1. Die Qualitätsüberprüfung von Großprojekten gemäß Artikel 101 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird von unabhängigen Sachverständigen durchgeführt, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)
umfassende technische Erfahrung für alle Phasen des Projektzyklus;
b)
umfangreiche internationale Erfahrung in den betreffenden Investitionsbereichen;
c)
umfassende Erfahrung bei der Analyse und Bewertung des sozioökonomischen Nutzens;
d)
umfassende Kenntnis und Erfahrung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, Maßnahmen und Verfahren der Union;
e)
Unabhängigkeit von allen direkt oder indirekt an Genehmigung, Durchführung oder Betrieb des Großprojekts beteiligten Behörden;
f)
kein Interessenkonflikt auf jeglicher Ebene im Zusammenhang mit dem Großprojekt;
g)
kein kommerzielles Interesse an dem Großprojekt;
h)
erforderliche Sprachkenntnisse.

2. Schlägt ein Mitgliedstaat vor, andere als gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durch technische Hilfe auf Initiative der Kommission unterstützte unabhängige Sachverständige zu beauftragen, so stellt der Mitgliedstaat gemäß Artikel 101 Absatz 3 dieser Verordnung bei der Kommission einen Antrag auf Zustimmung der Kommission. Diese Zustimmung hängt von den Unterlagen ab, durch die nachgewiesen wird, dass die Sachverständigen die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Anforderungen erfüllen.

Die Kommission teilt dem Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags mit, ob sie mit den vorgeschlagenen unabhängigen Sachverständigen einverstanden ist.

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