Artikel 1 VO (EU) 2014/481
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Unbeschadet der Förderfähigkeitsregeln, die in den Artikeln oder auf der Grundlage der Artikel 65 bis 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt sind, werden in dieser Verordnung die Regeln für die Förderfähigkeit der Kosten von Kooperationsprogrammen im Hinblick auf folgende Ausgabenkategorien festgelegt:
- a)
- Personalkosten;
- b)
- Büro- und Verwaltungsausgaben;
- c)
- Reise- und Unterbringungskosten;
- d)
- Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen und
- e)
- Ausrüstungskosten.
(2) Die im Begleitausschuss eines Kooperationsprogramms vertretenen Mitgliedstaaten können vereinbaren, dass Ausgaben, die in eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Kategorien fallen, im Rahmen einer oder mehrerer Prioritätsachsen nicht förderfähig sind.
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