Artikel 1 VO (EU) 2014/481

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Unbeschadet der Förderfähigkeitsregeln, die in den Artikeln oder auf der Grundlage der Artikel 65 bis 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt sind, werden in dieser Verordnung die Regeln für die Förderfähigkeit der Kosten von Kooperationsprogrammen im Hinblick auf folgende Ausgabenkategorien festgelegt:

a)
Personalkosten;
b)
Büro- und Verwaltungsausgaben;
c)
Reise- und Unterbringungskosten;
d)
Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen und
e)
Ausrüstungskosten.

(2) Die im Begleitausschuss eines Kooperationsprogramms vertretenen Mitgliedstaaten können vereinbaren, dass Ausgaben, die in eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Kategorien fallen, im Rahmen einer oder mehrerer Prioritätsachsen nicht förderfähig sind.

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