Artikel 2 VO (EU) 2014/481

Allgemeine Bestimmungen

(1) Alle gemäß der vorliegenden Verordnung förderfähigen Ausgaben, die vom oder im Namen des Begünstigten getätigt wurden, betreffen die Kosten für die Einleitung oder die Einleitung und Durchführung eines Vorhabens oder eines Teils eines Vorhabens.

2. Folgende Kosten sind nicht förderfähig:

a)
Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten;
b)
Kosten für Geschenke, ausgenommen solche im Wert von weniger als 50 EUR, im Zusammenhang mit Werbung, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit oder Information;
c)
Kosten im Zusammenhang mit Wechselkursschwankungen.

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