Artikel 3 VO (EU) 2014/481
Personalkosten
1. Die Ausgaben für Personalkosten umfassen die Bruttoarbeitskosten des vom Begünstigten auf folgender Basis beschäftigten Personals:
- a)
- Vollzeit;
- b)
- Teilzeit mit fester Stundenzahl pro Monat;
- c)
- Teilzeit mit flexibler Stundenzahl pro Monat oder
- d)
- auf Stundenbasis.
(2) Ausgaben für Personalkosten sind auf folgende Ausgaben beschränkt:
- a)
- Lohn-/Gehaltszahlungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die die Einrichtung nicht durchführen würde, wenn das betreffende Vorhaben nicht durchgeführt würde, die in einem Beschäftigungs-/Arbeitsvertrag, einem Ernennungsbeschluss (im Folgenden jeweils „Beschäftigungsdokument” ) oder per Gesetz festgelegt sind und die mit den in der Stellenbeschreibung des betreffenden Mitarbeiters beschriebenen Aufgaben verbunden sind;
- b)
-
alle anderen Kosten, die direkt mit den dem Arbeitgeber entstandenen und von diesem getätigten Gehalts-/Lohnzahlungen zusammenhängen, wie beschäftigungsbezogene Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Rentenbeiträgen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), unter der Voraussetzung, dass sie
- i)
- in einem Beschäftigungsdokument oder per Gesetz festgelegt sind;
- ii)
- den Rechtsvorschriften, auf die im Beschäftigungsdokument Bezug genommen wird, oder den Gepflogenheiten des betreffenden Landes und/oder der betreffenden Einrichtung entsprechen, in dem die betreffenden Mitarbeiter tatsächlich beschäftigt sind, und
- iii)
- dem Arbeitgeber nicht erstattet werden können.
In Bezug auf Buchstabe a können Zahlungen an natürliche Personen, die im Rahmen eines anderen Vertrags als eines Beschäftigungs-/Arbeitsvertrags für den Begünstigten tätig sind, Lohn-/Gehaltszahlungen gleichgestellt werden, und ein derartiger Vertrag kann als Beschäftigungsdokument angesehen werden.
(3) Die Personalkosten können wie folgt erstattet werden:
- i)
- gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (Nachweis durch Beschäftigungsdokument und Lohn-/Gehaltsabrechnungen); oder
- ii)
- in Form von standardisierten Einheitskosten gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 68a Absatz 2, Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4 der genannten Verordnung; oder
- iii)
- als Pauschalfinanzierung gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe c oder
- iv)
- auf der Grundlage von Pauschalsätzen gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 68a Absatz 1 der genannten Verordnung.
(4) Die Personalkosten für Personen, die teilzeitig für das Vorhaben abgeordnet sind, werden wie folgt berechnet:
- a)
- fester Prozentsatz der Bruttoarbeitskosten gemäß Artikel 68a Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, oder
- b)
- flexibler Anteil der Bruttoarbeitskosten, der einer variablen Anzahl von Arbeitsstunden entspricht, die pro Monat für das Vorhaben aufgewendet werden, auf der Grundlage eines Zeiterfassungssystems, das 100 % der Arbeitszeit des Mitarbeiters abdeckt.
(5) Bei teilzeitiger Abordnung gemäß Absatz 4 Buchstabe a stellt der Arbeitgeber für jeden Mitarbeiter ein Dokument aus, in dem der für das Vorhaben aufzuwendende Prozentsatz der Arbeitszeit festgelegt ist.
(6) Bei teilzeitiger Abordnung gemäß Absatz 4 Buchstabe b wird die Erstattung der Personalkosten auf der Grundlage eines einheitlichen Stundensatzes wie folgt berechnet:
- i)
- indem die monatlichen Bruttoarbeitskosten durch die in Stunden ausgedrückte durchschnittliche monatliche Arbeitszeit geteilt werden, wobei die Arbeitszeit laut Beschäftigungsdokument und laut Gesetz oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf der entsprechenden Ebene berücksichtigt wird, oder
- ii)
- indem die zuletzt dokumentierten jährlichen Bruttopersonalkosten durch 1720 Stunden geteilt werden.
Der Stundensatz wird mit der Anzahl der tatsächlich für das Vorhaben aufgewendeten Stunden multipliziert.
(7) Die förderfähigen Personalkosten für Personen, die laut dem Beschäftigungsdokument auf Stundenbasis tätig sind, werden berechnet, indem die tatsächlich für das Vorhaben aufgewendeten und anhand eines Arbeitszeiterfassungssystems ermittelten Arbeitsstunden mit dem im Beschäftigungsdokument vereinbarten Stundensatz multipliziert werden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).
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