Artikel 5 VO (EU) 2014/481

Reise- und Unterbringungskosten

(1) Die Ausgaben für Reise- und Unterbringungskosten sind auf folgende Posten beschränkt:

a)
Reisekosten (z. B. Fahrkarten, Reise- und Autoversicherung, Kraftstoff, Kilometergeld, Maut und Parkgebühren);
b)
Kosten von Mahlzeiten;
c)
Unterbringungskosten;
d)
Visagebühren;
e)
Tagegelder.

(2) Sämtliche in Absatz 1 Buchstaben a bis d aufgelistete, unter das Tagegeld fallende Posten werden nicht über das Tagegeld hinaus erstattet.

(3) Die Reise- und Unterbringungskosten externer Sachverständiger und Dienstleister fallen unter die Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen gemäß Artikel 6.

(4) Für Ausgaben gemäß diesem Artikel, die direkt von einem Mitarbeiter des Begünstigten gezahlt werden, muss der Begünstigte nachweisen, dass diese Ausgaben dem Mitarbeiter erstattet wurden.

(5) Bei Vorhaben, die die technische Unterstützung oder Marketingmaßnahmen und den Aufbau von Kapazitäten betreffen, sind Ausgaben außerhalb des Unionsteils des Programmgebiets förderfähig, wenn sie gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.1299/2013 angefallen sind.

(6) Die Verwaltungsbehörde kann die Kosten von Unterbringung und Verpflegung in Einrichtungen außerhalb des Unionsteils des Programmgebiets als förderfähig akzeptieren, wenn sie gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 angefallen sind. Dies gilt auch für Fahrtkosten am Ort einer Veranstaltung oder einer Maßnahme außerhalb des Unionsteils des Programmgebiets.

(7) Für Personal von Begünstigten außerhalb des Unionsteils des Programmgebiets kann die Verwaltungsbehörde die in Absatz 1 genannten Kosten, einschließlich der Reisekosten (Hin- und Rückreise) zum Ort einer Veranstaltung oder Maßnahme innerhalb oder außerhalb des Unionsteils des Programmgebiets, als förderfähig akzeptieren, wenn sie gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 angefallen sind.

(8) Für Personal von Begünstigten innerhalb des Unionsteils des Programmgebiets sind die in Absatz 1 genannten Kosten, einschließlich der Reisekosten (Hin- und Rückreise) zum Ort einer Veranstaltung oder Maßnahme innerhalb oder außerhalb des Unionsteils des Programmgebiets, gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 förderfähig.

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