ANHANG II VO (EU) 2014/484

HINWEISE ZUR MELDUNG DER ANGABEN ZUM HYPOTHETISCHEN KAPITAL

1. Dieser Anhang enthält zusätzliche Hinweise zu der in Anhang I aufgeführten Tabelle.

ALLGEMEINE HINWEISE

2.
Häufigkeit

2.1. Die Meldungen sind in den in Artikel 1 dieser Durchführungsverordnung festgelegten Zeitabständen zu übermitteln.

3.
Einreichungstermine

3.1. Die Einreichungstermine werden in Artikel 2 aufgeführt.

HINWEISE ZU DEN BÖGEN

4.
Vorzeichenkonvention

4.1. Sämtliche Beträge sind als positive Werte auszuweisen.

4.2. Beim Ausfüllen der Bögen sind die folgenden Formate und Verweise auf Rechtsgrundlagen zu berücksichtigen:
ID des BogensHinweise
10Name der zentralen Gegenpartei (ZGP)
FormatText, beliebige Anzahl von Buchstaben
20Ausfallfonds-Kennung
RechtsgrundlageArtikel 50c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
HinweisGemäß Artikel 50c Absatz 1 liefert die ZGP, wenn sie mehr als einen Ausfallfonds hat, die Angaben nach Unterabsatz 1 des genannten Artikels für jeden Fonds getrennt.
FormatText, beliebige Anzahl von Buchstaben
BerechnungKeine
30Berechnungsdatum
RechtsgrundlageArtikel 1 Absatz 2 dieser Durchführungsverordnung
BemerkungDas Berechnungsdatum gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Durchführungsverordnung, je nach vorgeschriebener Häufigkeit.
Format

JJJJ-MM-TT

Vierstellige Jahresangabe, Bindestrich, zweistellige Monatsangabe, Bindestrich, zweistellige Tagesangabe

BerechnungKeine
40Hypothetisches Kapital (KCCP)
RechtsgrundlageArtikel 50c Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
HinweiseDie Berichtswährung wird nach ISO 4217 ermittelt; dem Währungskürzel folgen ein Leerzeichen und der Betrag. Zahlen können mit einem Rundungsfehler von weniger als 1 % gerundet werden.
FormatISO-Währungskürzel Betrag
BerechnungDas hypothetische Kapital wird nach Artikel 50a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 berechnet.
50Summe der vorfinanzierten Beiträge (DFCM)
RechtsgrundlageArtikel 50c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
BerechnungDie vorfinanzierten Beiträge werden gemäß Artikel 308 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Summe der vorfinanzierten Beiträge der Clearingmitglieder berechnet.
HinweiseDie Berichtswährung wird nach ISO 4217 ermittelt; dem Währungskürzel folgen ein Leerzeichen und der Betrag. Zahlen können mit einem Rundungsfehler von weniger als 1 % gerundet werden.
FormatISO-Währungskürzel Betrag
60Betrag der vorfinanzierten finanziellen Mittel, die sie einsetzen muss, bevor sie die Ausfallfondsbeiträge der übrigen Clearingmitglieder (DFCCP) verwenden darf
RechtsgrundlageArtikel 50c Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
BerechnungDie Summe der vorfinanzierten Beiträge aller Clearingmitglieder der zentralen Gegenpartei wird nach Artikel 308 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet.
HinweiseDie Berichtswährung wird nach ISO 4217 ermittelt; dem Währungskürzel folgen ein Leerzeichen und der Betrag. Zahlen können mit einem Rundungsfehler von weniger als 1 % gerundet werden.
FormatISO-Währungskürzel Betrag
70Die Gesamtzahl der Clearingmitglieder (N)
RechtsgrundlageArtikel 50c Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
BerechnungDie Anzahl der Clearingmitglieder der zentralen Gegenpartei
FormatGanze Zahl
80Konzentrationsfaktor (β)
RechtsgrundlageArtikel 50c Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
BerechnungDer Konzentrationsfaktor wird nach Artikel 50d Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 berechnet.
HinweiseDie Berichtswährung wird nach ISO 4217 ermittelt; dem Währungskürzel folgen ein Leerzeichen und der Betrag. Zahlen können mit einem Rundungsfehler von weniger als 1 % gerundet werden.
FormatISO-Währungskürzel Betrag
90Gesamtbetrag der Einschusszahlungen
RechtsgrundlageArtikel 89 Absatz 5a Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
BerechnungDie Summe der Einschusszahlungen, die die zentrale Gegenpartei von ihren Clearingmitgliedern erhielt, wird nach den Artikeln 24 bis 27 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 berechnet.
HinweiseDiese Angabe wird nur gemacht, wo dies zutrifft. Die Berichtswährung wird nach ISO 4217 ermittelt; dem Währungskürzel folgen ein Leerzeichen und der Betrag. Zahlen können mit einem Rundungsfehler von weniger als 1 % gerundet werden.
FormatISO-Währungskürzel Betrag

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