Artikel 1 VO (EU) 2014/499
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird wie folgt geändert:
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In Artikel 26 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze 2 und 3 angefügt:
Das Inverkehrbringen erfolgt durch die Erzeugerorganisation oder im Falle einer Auslagerung gemäß Artikel 27 unter der Kontrolle der Erzeugerorganisation. Dies umfasst die Entscheidung über das zu verkaufende Erzeugnis, die Wahl des Vertriebskanals und, wenn der Verkauf nicht in Form einer Auktion erfolgt, die Verhandlungen über Menge und Preis.
Die Erzeugerorganisationen müssen Unterlagen, einschließlich Buchungsbelegen, durch die nachgewiesen wird, dass die Erzeugerorganisation das Angebot gebündelt und die Erzeugnisse ihrer Mitglieder, für die sie anerkannt wurde, vermarktet hat, mindestens fünf Jahre lang aufbewahren.
- 2.
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Folgender Artikel 26a wird eingefügt:
Artikel 26a
Vermarktung von Erzeugnissen außerhalb der Erzeugerorganisation Bei entsprechender Genehmigung durch die Erzeugerorganisation und unter Einhaltung der von der Erzeugerorganisation festgelegten Bedingungen können die angeschlossenen Erzeuger
- 1.
- einen festgesetzten Prozentsatz ihrer Erzeugung oder Erzeugnisse direkt oder außerhalb ihrer Betriebe an den Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf abgeben, wobei dieser Prozentsatz von den Mitgliedstaaten auf nicht weniger als 10 % festzusetzen ist;
- 2.
- Erzeugnismengen, die lediglich einen geringfügigen Anteil an der vermarktbaren Erzeugungsmenge ihrer Erzeugerorganisation ausmachen, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten;
- 3.
- Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Merkmale von der betreffenden Erzeugerorganisation normalerweise nicht gehandelt werden, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten.
- 3.
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Artikel 27 erhält folgende Fassung:
Artikel 27
Auslagerung (1) Die Tätigkeiten, deren Auslagerung ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) gestatten kann, betreffen die in Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung angeführten Ziele der Erzeugerorganisationen und können unter anderem die Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder der Erzeugerorganisation umfassen.
(2) Eine Erzeugerorganisation, die eine Tätigkeit auslagert, schließt zum Zweck der Durchführung der betreffenden Tätigkeit einen schriftlich festzuhaltenden Geschäftsvertrag mit einer anderen Einheit, einschließlich eines oder mehrerer ihrer Mitglieder oder einer Tochtergesellschaft. Die Erzeugerorganisation bleibt für die Durchführung der ausgelagerten Tätigkeit sowie die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung des für die Durchführung der Tätigkeit geschlossenen Geschäftsvertrags verantwortlich.
(3) Die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung gemäß Absatz 2 müssen wirksam sein und vorschreiben, dass
- a)
- die Erzeugerorganisation durch den Auslagerungsvertrag verbindliche Anweisungen geben kann und der Vertrag Bestimmungen enthält, durch die die Erzeugerorganisation den Vertrag kündigen kann, wenn der Dienstleister die Bedingungen des Auslagerungsvertrags nicht erfüllt;
- b)
- der Auslagerungsvertrag genaue Bedingungen, einschließlich Berichtspflichten und Fristen, enthält, durch die die Erzeugerorganisation die ausgelagerten Tätigkeiten bewerten und wirksam kontrollieren kann.
Die Auslagerungsverträge sowie die in Buchstabe b genannten Berichte werden von der Erzeugerorganisation mindestens fünf Jahre lang zum Zweck von Ex-post-Kontrollen aufbewahrt und müssen allen Mitgliedern auf Antrag zugänglich gemacht werden.
- 4.
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Artikel 31 erhält folgende Fassung:
Artikel 31
Demokratische Rechenschaftspflicht der Erzeugerorganisationen (1) Die Mitgliedstaaten legen den maximalen Prozentsatz an Stimmrechten und Anteilen fest, die jede natürliche oder juristische Person an einer Erzeugerorganisation halten kann. Dieser maximale Prozentsatz muss weniger als 50 % der gesamten Stimmrechte und weniger als 50 % der Anteile betragen. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten einen höheren maximalen Prozentsatz an Anteilen festsetzen, den eine juristische Person an einer Erzeugerorganisation halten darf, sofern Machtmissbrauch einer solchen juristischen Person in jedem Fall vermieden wird.
Abweichend von Unterabsatz 1 gilt für Erzeugerorganisationen, die am 17. Mai 2014 ein operationelles Programm durchführen, der von den Mitgliedstaaten in Anwendung von Unterabsatz 1 festgelegte maximale Prozentsatz der Anteile erst nach Ablauf des operationellen Programms.
(2) Die Behörden der Mitgliedstaaten führen Kontrollen der Stimmrechte und Anteile durch, einschließlich Kontrollen der Identität der natürlichen oder juristischen Personen, die die Anteile der Mitglieder der Erzeugerorganisation halten, die selbst juristische Personen sind.
(3) Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um die Befugnisse einer juristischen Person, Entscheidungen einer Erzeugerorganisation zu ändern, zu genehmigen oder abzulehnen, in denjenigen Fällen zu begrenzen oder auszuschließen, in denen die Erzeugerorganisation klar abgegrenzter Teil jener juristischen Person ist.
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Dem Artikel 53 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die Satzung von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse muss ihre Mitglieder verpflichten, die satzungsgemäßen Finanzbeiträge für die Einrichtung und Ausstattung des Betriebsfonds gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu entrichten.
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Dem Artikel 62 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Die Obergrenze für die Ausgaben für Krisenprävention und Krisenmanagement gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Rahmen der operationellen Programme der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen werden auf der Ebene der einzelnen angeschlossenen Erzeugerorganisationen berechnet.
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Folgender Artikel 89a wird eingefügt:
Artikel 89a
Wiederbepflanzung von Obstplantagen infolge obligatorischer Rodung Mitgliedstaaten, die die Wiederbepflanzung von Obstplantagen infolge obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen als Krisenmaßnahme in ihre nationale Strategie aufnehmen, legen fest, welche Arten und gegebenenfalls Sorten für eine solche Maßnahme in Frage kommen und welche Bedingungen für die Durchführung dieser Maßnahme gelten. Im Falle der Rodung aus pflanzengesundheitlichen Gründen müssen die von den Mitgliedstaaten zur Wiederbepflanzung von Obstplantagen ergriffenen Maßnahmen der Richtlinie 2000/29/EG des Rates(**) entsprechen.
Für die Wiederbepflanzung von Obstplantagen dürfen nicht mehr als 20 % der Gesamtausgaben im Rahmen der operationellen Programme aufgewendet werden. Die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Prozentsatz beschließen.
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Artikel 114 erhält folgende Fassung:
Artikel 114
Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien (1) Hat ein Mitgliedstaat festgestellt, dass eine Erzeugerorganisation eines der Anerkennungskriterien im Zusammenhang mit den Anforderungen von Artikel 21, Artikel 23, Artikel 26 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 31 nicht beachtet, so übermittelt er der betreffenden Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate, nachdem der Verstoß festgestellt wurde, per Einschreiben ein Warnschreiben, in dem der festgestellte Verstoß, die Abhilfemaßnahmen und die Fristen aufgeführt sind, innerhalb deren diese Maßnahmen ergriffen werden müssen, wobei die Frist nicht mehr als vier Monate betragen darf. Ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Verstoß festgestellt wird, setzen die Mitgliedstaaten die Beihilfezahlungen so lange aus, bis die Abhilfemaßnahmen zu ihrer Zufriedenheit getroffen worden sind.
(2) Werden die Anerkennungskriterien gemäß Absatz 1 nicht innerhalb der vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist beachtet, wird die Anerkennung der Erzeugerorganisation ausgesetzt. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Erzeugerorganisation über den Zeitraum der Aussetzung, der ab dem Eingang des Warnschreibens bei der Erzeugerorganisation höchstens zwölf Monate beträgt. Die Anwendung horizontaler nationaler Rechtsvorschriften, die die Aussetzung einer solchen Handlung nach Einleitung eines diesbezüglichen Gerichtsverfahrens vorsehen können, bleibt hiervon unberührt.
Während der Aussetzung der Anerkennung kann die Erzeugerorganisation ihre Tätigkeit fortsetzen, doch die Beihilfezahlungen werden so lange zurückgehalten, bis die Aussetzung der Anerkennung aufgehoben wird. Der jährliche Beihilfebetrag wird für jeden angefangenen Kalendermonat, in dem die Anerkennung ausgesetzt war, um 2 % gekürzt.
Die Aussetzung endet an dem Tag, an dem die Kontrolle ergibt, dass die betreffenden Anerkennungskriterien erfüllt sind.
(3) Werden die Kriterien bis zum Ende des von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats festgelegten Aussetzungszeitraums nicht erfüllt, so widerruft der Mitgliedstaat die Anerkennung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt wurden, oder, wenn dieses Datum nicht ermittelt werden kann, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verstoß festgestellt wurde. Die Anwendung horizontaler nationaler Rechtsvorschriften, die die Aussetzung einer solchen Handlung nach Einleitung eines diesbezüglichen Gerichtsverfahrens vorsehen können, bleibt hiervon unberührt. Ausstehende Beihilfen werden nicht ausgezahlt und zu Unrecht gezahlte Beihilfen wiedereingezogen.
(4) Hat ein Mitgliedstaat festgestellt, dass eine Erzeugerorganisation ein weiteres, nicht in Absatz 1 angeführtes Anerkennungskriterium gemäß Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht beachtet, so übermittelt er der betreffenden Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate, nachdem der Verstoß festgestellt wurde, per Einschreiben ein Warnschreiben, in dem der festgestellte Verstoß, die Abhilfemaßnahmen und die Fristen aufgeführt sind, innerhalb deren diese Maßnahmen ergriffen werden müssen, wobei die Frist nicht mehr als vier Monate betragen darf.
(5) Werden die Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 4 nicht innerhalb der vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist ergriffen, so werden die Zahlungen ausgesetzt, und der jährliche Beihilfebetrag wird für jeden angefangenen Kalendermonat nach Ablauf der Frist um 1 % gekürzt. Die Anwendung horizontaler nationaler Rechtsvorschriften, die die Aussetzung einer solchen Handlung nach Einleitung eines diesbezüglichen Gerichtsverfahrens vorsehen können, bleibt hiervon unberührt.
(6) Erbringt eine Erzeugerorganisation jedoch gegenüber dem Mitgliedstaat den Nachweis, dass sie, obwohl sie die erforderlichen Maßnahmen zur Risikoverhütung ergriffen hat, aufgrund von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen, Krankheiten oder Schädlingsbefall nicht in der Lage ist, die Anerkennungskriterien gemäß Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die von dem Mitgliedstaat festgesetzte Mindestmenge oder den Mindestwert an vermarktbaren Erzeugnissen zu erfüllen, so kann der Mitgliedstaat von der Mindestmenge bzw. dem Mindestwert an vermarktbaren Erzeugnissen für diese Erzeugerorganisation für das betreffende Jahr abweichen.
(7) In Fällen, in denen die Absätze 1, 2, 4 und 5 anwendbar sind, können die Mitgliedstaaten nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 70 Zahlungen vornehmen, wenn dies zur Anwendung dieses Artikels erforderlich ist. Allerdings dürfen diese Zahlungen nicht nach dem 15. Oktober des zweiten auf die Durchführung des Programms folgenden Jahres erfolgen.
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Artikel 137 erhält folgende Fassung:
Artikel 137
Zugrunde gelegter Einfuhrpreis (1) Artikel 181 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt für die in Anhang XVI aufgeführten Erzeugnisse.
(2) Wird der Zollwert der in Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse im Einklang mit dem Transaktionswert gemäß Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 bestimmt und liegt dieser Zollwert um mehr als 8 % über der Pauschale, die von der Kommission zum Zeitpunkt der Anmeldung der Erzeugnisse zum freien Verkehr als pauschaler Einfuhrwert berechnet wurde, so muss der Einführer die Sicherheit gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 leisten. Zu diesem Zweck ist der Betrag des Einfuhrzolls, dem die in Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse letztlich unterliegen können, der Zollabgabenbetrag, der zu entrichten wäre, wenn die Berechnung unter Zugrundelegung des betreffenden pauschalen Einfuhrwerts erfolgt wäre.
Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn der pauschale Einfuhrwert über dem Einfuhrpreis gemäß Anhang I Teil III Abschnitt I Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(***) liegt und der Anmelder, anstatt die Sicherheit zu leisten, die unmittelbare buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrags, dem die Erzeugnisse letztlich unterliegen können, beantragt.
(3) Wird der Zollwert der in Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 berechnet, so wird der Zoll entsprechend Artikel 136 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung abgezogen. In diesem Fall leistet der Einführer eine Sicherheit gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Höhe des Zollbetrags, der bei Einstufung der Erzeugnisse auf der Grundlage des geltenden pauschalen Einfuhrwerts fällig gewesen wäre.
(4) Der Zollwert von auf Konsignationsbasis eingeführten Erzeugnissen wird unmittelbar gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ermittelt; zu diesem Zweck gilt während der geltenden Zeiträume der gemäß Artikel 136 berechnete pauschale Einfuhrwert.
(5) Der Einführer verfügt über eine Frist von einem Monat ab Verkauf der betreffenden Erzeugnisse, jedoch höchstens vier Monaten ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr, um entweder nachzuweisen, dass die Partie zu den Bedingungen abgesetzt wurde, die der Realität der Preise nach Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 entsprechen, oder den Zollwert nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung zu bestimmen. Wird eine dieser Fristen nicht eingehalten, so verfällt die geleistete Sicherheit unbeschadet der Anwendung von Absatz 6.
Die gestellte Sicherheit wird freigegeben, soweit den Zollbehörden die Absatzbedingungen nachgewiesen wurden. Andernfalls wird die Sicherheit als Einfuhrzoll einbehalten.
Um nachzuweisen, dass die Partie zu den Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 abgesetzt wurde, legt der Einführer neben der Rechnung alle Unterlagen vor, die zur Durchführung der einschlägigen Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem Verkauf und dem Absatz jedes Erzeugnisses der betreffenden Partie erforderlich sind, einschließlich Unterlagen zu Transport, Versicherung, Handhabung und Lagerung der Partie.
Müssen die Erzeugnissorte oder der Handelstyp des Obstes oder Gemüses aufgrund der in Artikel 3 genannten Vermarktungsnormen auf der Verpackung angegeben werden, so muss die Erzeugnissorte oder der Handelstyp des Obstes oder Gemüses, das Teil der Partie ist, in den Transportunterlagen, den Rechnungen und dem Lieferschein angegeben werden.
(6) Auf begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die in Absatz 5 Unterabsatz 1 genannte Frist von vier Monaten um höchstens drei Monate verlängern.
Stellen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bei einer Nachprüfung fest, dass die Anforderungen dieses Artikels nicht erfüllt wurden, so ziehen sie den fälligen Zollbetrag gemäß Artikel 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ein. Der wiedereinzuziehende bzw. der restliche wiedereinzuziehende Zollbetrag beinhaltet Zinsen für die Zeit von der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr bis zum Zeitpunkt der Wiedereinziehung. Dabei wird der bei Wiedereinziehungen nach einzelstaatlichem Recht geltende Zinssatz zugrunde gelegt.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
- (**)
Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).
- (***)
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
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