Präambel VO (EU) 2014/499
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007(1), insbesondere auf Artikel 37 Buchstabe c Ziffer iv und Buchstabe d Ziffer xiii, Artikel 173 Absatz 1 Buchstaben b, c und f, Artikel 181 Absatz 2 und Artikel 231 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates(2), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission(3) wurde auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(4) verabschiedet, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgehoben und ersetzt wurde.
- (2)
- Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält einige neue Bestimmungen für Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse. Diese Bestimmungen müssen betreffend die Finanzbeiträge der einer Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse (nachstehend „Erzeugerorganisation” ) beigetretenen Mitglieder, die Vermarktung der gesamten Erzeugung durch die Erzeugerorganisation, die Auslagerung von Tätigkeiten, die demokratische Rechenschaftspflicht, die Festlegung von Obergrenzen für die Ausgaben im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements, die Bedingungen für die Wiederbepflanzung von Obstplantagen als Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahme, bestimmte Elemente des Verfahrens bei Nichteinhaltung der Anerkennungskriterien und die Anwendung der Einfuhrpreisregelung sowie die Bedingungen für die Sicherheitsleistung ergänzt werden.
- (3)
- Artikel 160 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 schreibt vor, dass die Satzung einer Erzeugerorganisation die beigetretenen Erzeuger dazu verpflichten muss, ihre gesamte betreffende Erzeugung über die Erzeugerorganisation abzusetzen. Um im Sektor Obst und Gemüse eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen, ist es angezeigt, Erzeugern unter bestimmten Bedingungen die Vermarktung ihrer Erzeugnisse außerhalb der Erzeugerorganisation zu gestatten.
- (4)
- Gemäß Artikel 26 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 muss die Haupttätigkeit einer Erzeugerorganisation die Bündelung des Angebots und die Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder, für die sie anerkannt wurde, betreffen. Es ist zu präzisieren, wie diese Tätigkeit durchgeführt wird, insbesondere im Falle einer Auslagerung. Damit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Kontrollen durchführen können, sollten die Erzeugerorganisationen zudem Unterlagen aufbewahren, durch die die Mitgliedstaaten überprüfen können, ob die betreffende Erzeugerorganisation ihren Aufgaben nachkommt.
- (5)
- Gemäß Artikel 27 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 müssen die Erzeugerorganisationen für die ausgelagerten Tätigkeiten verantwortlich bleiben. Es sollte präziser festgelegt werden, wie gewährleistet werden soll, dass die ausgelagerten Tätigkeiten unter der Kontrolle der Erzeugerorganisation bleiben, die diese Tätigkeiten ausgelagert hat.
- (6)
- Gemäß Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 müssen die Mitgliedstaaten alle ihrer Ansicht nach erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um jeden Macht- oder Einflussmissbrauch durch ein oder mehrere Mitglieder einer Erzeugerorganisation zu verhindern. Die Erzeugerorganisationen müssen gegenüber den Mitgliedstaaten den Nachweis über ihre demokratische Rechenschaftspflicht in Bezug auf ihre angeschlossenen Erzeuger erbringen. Daher sollte der maximale Prozentsatz an Stimmrechten und Anteilen, die jede natürliche oder juristische Person an einer Erzeugerorganisation halten kann, beschränkt werden.
- (7)
- Gemäß Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss die Satzung einer Erzeugerorganisation ihre Mitglieder zur Entrichtung eines für ihre Finanzierung erforderlichen Finanzbeitrags verpflichten. Um sicherzustellen, dass die Mitglieder der Erzeugerorganisation die für die Einrichtung und Ausstattung des Betriebsfonds gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung erforderlichen Finanzbeiträge entrichten, muss diese Verpflichtung in die Satzung der Erzeugerorganisation aufgenommen werden.
- (8)
- Um Situationen zu vermeiden, in denen Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen zu ungleicher Finanzierung innerhalb einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen führt, sollten für jede angeschlossene Erzeugerorganisation Obergrenzen für die Ausgaben für Krisenprävention und Krisenmanagement im Rahmen der operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen festgelegt werden. Darüber hinaus sollten auch die Bedingungen für die Wiederbepflanzung von Obstplantagen als Krisenpräventions- und -managementmaßnahme festgelegt werden. Um eine ungleiche Finanzierung der operationellen Programme zu vermeiden, sollte der Höchstanteil der Ausgaben festgelegt werden, der für die Wiederbepflanzung von Obstplantagen aufgewendet werden kann.
- (9)
- In Artikel 114 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sind die bei Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien anzuwendenden Sanktionen festgelegt. Gemäß Artikel 154 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen die Mitgliedstaaten regelmäßige Kontrollen durchführen, um festzustellen, ob die Erzeugerorganisationen die Anerkennungskriterien erfüllen, im Falle eines Verstoßes oder von Unregelmäßigkeiten Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen ergreifen und gegebenenfalls den Entzug der Anerkennung beschließen. Ein System, bei dem zwischen erheblichen und geringfügigen Verstößen gegen die Anerkennungskriterien unterschieden wird, wäre effizienter und würde unterschiedliche Auslegungen durch die Mitgliedstaaten verhindern. Daher ist es angezeigt, ein vereinfachtes Verfahren und abgestufte Sanktionen gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzulegen, um zu verhindern, dass Erzeugerorganisationen, die die Anerkennungskriterien nicht mehr erfüllen, ungerechtfertigterweise Unterstützung von der Union erhalten.
- (10)
- Artikel 181 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht die Anwendung des Zollkodex für die Abfertigung von Waren vor, die der Einfuhrpreisregelung unterliegen. Da die betreffenden Erzeugnisse leicht verderblich sind und ihr Wert zum Zeitpunkt der Zollabfertigung nicht immer feststeht, muss der Kommission gestattet werden, Vorschriften für die Überprüfung der Richtigkeit des angegebenen Einfuhrpreises einer Sendung im Vergleich zu einem pauschalen Einfuhrwert zu erlassen, um die Zollabfertigungsverfahren zu beschleunigen. Darüber hinaus haben die bisherigen Erfahrungen mit der Anwendung der Einfuhrpreisregelung gezeigt, dass es angemessen ist, eine Sicherheitsleistung zu verlangen, wenn der im Einklang mit dem Transaktionswert gemäß Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(5) bestimmte Zollwert mehr als 8 % über dem von der Kommission berechneten pauschalen Einfuhrwert liegt.
- (11)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (12)
- Um für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genehmigten operationellen Programme einen reibungslosen Übergang zu den neuen Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu gewährleisten, sollten entsprechende Übergangsbestimmungen vorgesehen werden.
- (13)
- Die Bestimmungen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement sollten mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gelten, d. h. ab dem Datum, zu dem die neuen einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Anwendung finden. Damit sich die Erzeugerorganisationen an die neuen Vorschriften bezüglich der Anforderungen an die Auslagerung von Tätigkeiten und die demokratische Rechenschaftspflicht anpassen können, sollten die entsprechenden Bestimmungen erst ab dem 1. Januar 2015 gelten. Artikel 181 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt ab dem 1. Oktober 2014 und somit sollten auch die entsprechenden neuen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, die die Überprüfung der Richtigkeit des angegebenen Einfuhrpreises einer Sendung und die Bedingungen für eine Sicherheitsleistung betreffen, ab dem genannten Zeitpunkt gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
- (2)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).
- (5)
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
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