Präambel VO (EU) 2014/50

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Kroatiens,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf die Artikel 41 und 16 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt 3 Buchstabe a Nummer 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 der Kommission(1) werden Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Kroatien zur Europäischen Union festgelegt. Kapitel II Abschnitt 2 dieser Verordnung betrifft die Feststellung und Beseitigung der in Kroatien zum Zeitpunkt des Beitritts vorhandenen Überschussmengen an Zucker. Darin werden insbesondere die Fristen für die Feststellung der Überschussmengen an Zucker, für ihre Beseitigung sowie für den von den betreffenden Marktteilnehmern in Kroatien zu erbringenden Nachweis der Beseitigung festgelegt. Außerdem werden in der Verordnung Referenzzeiträume festgelegt, die bei Nichtbeseitigung der Überschussmengen an Zucker zur Berechnung der von Kroatien zu entrichtenden Abgaben zugrunde gelegt werden.
(2)
Aufgrund der für eine gründliche Analyse der Angaben Kroatiens und für Erörterungen mit dem betreffenden Mitgliedstaat erforderlichen Zeit und im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung des Kapitels II Abschnitt 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 müssen die in dieser Durchführungsverordnung festgelegten Fristen für die Feststellung der Überschussmengen an Zucker verlängert werden.
(3)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 der Kommission vom 25. Februar 2013 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Kroatien (ABl. L 55 vom 27.2.2013, S. 1).

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