Artikel 103 VO (EU) 2014/508

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Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf deren Verlangen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie zur Durchführung von Unionsrechtsakten im Zusammenhang mit der GFP erlassen haben, sofern diese Rechtsakte finanzielle Auswirkungen für den EMFF haben.

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