Artikel 104 VO (EU) 2014/508

Vertraulichkeit

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um die vertrauliche Behandlung der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen oder des Rechnungsabschlusses nach dieser Verordnung übermittelten oder eingeholten Informationen zu gewährleisten.

(2) Für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen gelten die in Artikel 8 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates(1) genannten Grundsätze.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

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