Artikel 109 VO (EU) 2014/508
Gemeinsame Indikatoren
(1) Das Begleit- und Bewertungssystem gemäß Artikel 107 umfasst eine Liste gemeinsamer, auf jedes operationelle Programm anwendbarer Indikatoren für die Ausgangssituation sowie für die finanzielle Abwicklung, die Outputs und die Ergebnisse des operationellen Programms, um die Aggregation von Daten auf Unionsebene zu erlauben.
(2) Die gemeinsamen Indikatoren sind an die Etappenziele und Sollvorgaben geknüpft, die in den operationellen Programmen im Sinne der Prioritäten der Union gemäß Artikel 6 festgelegt wurden. Diese gemeinsamen Indikatoren werden für die Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verwendet und erlauben eine Beurteilung der Fortschritte, der Effektivität und der Effizienz der Politikumsetzung im Vergleich zu den Zielen und Sollvorgaben auf Unions- und Programmebene.
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