Artikel 110 VO (EU) 2014/508

Elektronisches Informationssystem

(1) Die wichtigsten für die Begleitung und Bewertung erforderlichen Angaben über die Umsetzung des operationellen Programms, über jedes für eine Finanzierung ausgewählte Vorhaben sowie über die abgeschlossenen Vorhaben, einschließlich der wichtigsten Merkmale des Begünstigten und des Vorhabens, werden elektronisch erfasst und gespeichert.

(2) Die Kommission stellt sicher, dass ein angemessen gesichertes elektronisches System zur Erfassung, Speicherung und Verwaltung der wichtigsten Angaben und zur Berichterstattung über die Begleitung und Bewertung vorhanden ist.

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