Artikel 110 VO (EU) 2014/508
Elektronisches Informationssystem
(1) Die wichtigsten für die Begleitung und Bewertung erforderlichen Angaben über die Umsetzung des operationellen Programms, über jedes für eine Finanzierung ausgewählte Vorhaben sowie über die abgeschlossenen Vorhaben, einschließlich der wichtigsten Merkmale des Begünstigten und des Vorhabens, werden elektronisch erfasst und gespeichert.
(2) Die Kommission stellt sicher, dass ein angemessen gesichertes elektronisches System zur Erfassung, Speicherung und Verwaltung der wichtigsten Angaben und zur Berichterstattung über die Begleitung und Bewertung vorhanden ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.