Artikel 111 VO (EU) 2014/508
Bereitstellung von Informationen
Die Begünstigten einer Unterstützung aus dem EMFF, einschließlich der FLAG, verpflichten sich, der Verwaltungsbehörde und/oder den ernannten Bewertern oder anderen Stellen, auf die die Ausübung von Aufgaben an deren Stelle übertragen wurde, alle erforderlichen Daten und Angaben zu übermitteln, die eine Begleitung und Bewertung des operationellen Programms, insbesondere hinsichtlich der Verwirklichung spezifischer Ziele und Prioritäten, ermöglichen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.