Artikel 113 VO (EU) 2014/508

Aufgaben des Begleitausschusses

Zusätzlich zu den Aufgaben gemäß Artikel 49 der Verordnung(EU) Nr. 1303/2013 überprüft der Begleitausschuss, ob das operationelle Programm leistungsfähig ist und wirksam umgesetzt wird. Zu diesem Zweck

a)
wird er binnen sechs Monaten nach dem Beschluss über die Programmgenehmigung zu den Kriterien für die Auswahl der finanzierten Vorhaben gehört und genehmigt diese; die Auswahlkriterien werden anhand der Erfordernisse der Programmplanung überprüft;
b)
prüft er die Tätigkeiten und den Output im Zusammenhang mit dem Bewertungsplan des Programms;
c)
prüft er die Aktionen des Programms hinsichtlich der Erfüllung der spezifischen Ex-ante-Konditionalitäten;
d)
prüft und genehmigt er die jährlichen Durchführungsberichte, bevor sie der Kommission übermittelt werden;
e)
prüft er die Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen, der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung, einschließlich der Zugänglichkeit für Personen mit einer Behinderung.

Der Begleitausschuss wird nicht zu den Arbeitsplänen für die Datenerhebung gemäß Artikel 21 gehört.

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