Artikel 114 VO (EU) 2014/508
Jährlicher Durchführungsbericht
(1) Bis zum 31. Mai 2016 und bis zum 31. Mai jedes darauffolgenden Jahres bis einschließlich 2024 legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen jährlichen Bericht über die Durchführung des operationellen Programms im vorhergehenden Kalenderjahr vor. Der 2016 vorgelegte Bericht bezieht sich auf die Kalenderjahre 2014 und 2015.
(2) Zusätzlich zu den Regelungen des Artikels 50 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthalten die jährlichen Durchführungsberichte Folgendes:
- a)
- Informationen über finanzielle Verpflichtungen und Ausgaben je Maßnahme;
- b)
- eine Zusammenfassung der hinsichtlich des Bewertungsplans durchgeführten Tätigkeiten;
- c)
- Informationen über die Maßnahmen in Fällen von schweren Verstößen im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 dieser Verordnung und von Nichteinhaltung der Auflagen gemäß Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung sowie über Abhilfemaßnahmen;
- d)
- Informationen über ergriffene Maßnahmen zur Erfüllung von Artikel 41 Absatz 8 dieser Verordnung;
- e)
- Informationen über ergriffene Maßnahmen zur Gewährleistung der Veröffentlichung der Begünstigten im Einklang mit Anhang V zu dieser Verordnung bzw. — für natürliche Personen — im Einklang mit den nationalem Recht, einschließlich der anwendbaren Höchstgrenzen.
(3) Die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über das Format und die Aufmachung der jährlichen Durchführungsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
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