Artikel 115 VO (EU) 2014/508
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Elemente, die in den Ex-ante-Bewertungsberichten gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthalten sein müssen, und zur Festlegung der Mindestanforderungen für den Bewertungsplan gemäß Artikel 56 jener Verordnung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bewertungen dem gemäß Artikel 107 vereinbarten gemeinsamen Begleit- und Bewertungssystem entsprechen, organisieren die Erhebung und Sammlung der erforderlichen Daten und übermitteln die verschiedenen aus dem Begleitsystem stammenden Angaben an die Bewerter.
(3) Die Bewertungsberichte werden von den Mitgliedstaaten im Internet und von der Kommission auf der Website der Union zugänglich gemacht.
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