Artikel 123 VO (EU) 2014/508
Aussetzung von Zahlungen, Kürzung und Streichung der finanziellen Beteiligung
(1) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Unionsmittel nicht nach den Anforderungen dieser Verordnung oder eines anderen geltenden Unionsrechtsakts verwendet wurden, so setzt sie die Begünstigten hiervon in Kenntnis; diese verfügen ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung über einen Monat, um der Kommission ihre Bemerkungen zu übermitteln.
(2) Antworten die Begünstigten innerhalb der Frist nach Absatz 1 dieses Artikels nicht oder werden ihre Bemerkungen als unzureichend betrachtet, so kürzt oder streicht die Kommission die gewährte finanzielle Beteiligung oder setzt die Zahlungen aus. Alle rechtsgrundlos gezahlten Beträge fließen wieder in den Gesamthaushalt der Union zurück. Bei nicht fristgerechter Rückzahlung werden nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Verzugszinsen erhoben.
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