Artikel 124 VO (EU) 2014/508
Bewertung
(1) Die nach dieser Verordnung finanzierten Vorhaben werden regelmäßig überwacht, um ihre Durchführung zu verfolgen.
(2) Die Kommission sorgt für eine regelmäßige, unabhängige und externe Bewertung der finanzierten Vorhaben.
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