Artikel 125 VO (EU) 2014/508
Berichterstattung
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat
- a)
- gemäß Artikel 15 einen Zwischenbewertungsbericht über die erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Vorhaben;
- b)
- bis zum 31. August 2018 eine Mitteilung über die Fortsetzung der gemäß dieser Verordnung finanzierten Vorhaben.
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