Artikel 17 VO (EU) 2014/508

Ausarbeitung operationeller Programme

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt ein einziges operationelles Programm zur Umsetzung der Prioritäten der Union gemäß Artikel 6, die aus dem EMFF kofinanziert werden.

(2) Der Mitgliedstaat erstellt sein operationelles Programm in enger Zusammenarbeit mit den in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Partnern.

(3) Für den in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe o genannten Abschnitt des operationellen Programms erlässt die Kommission bis zum 31. Mai 2014 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der konkreten Prioritäten der Union für die Durchsetzung und Überwachung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 127 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

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