Artikel 18 VO (EU) 2014/508

Inhalt des operationellen Programms

(1) Zusätzlich zu den in Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Punkten umfasst das operationelle Programm Folgendes:

a)
eine Analyse der Stärken, Schwächen, Chancen und Gefahren der Situation und die Feststellung des Bedarfs des unter das Programm fallenden geografischen Gebiets, gegebenenfalls einschließlich der Meeresbecken.

Die Analyse geht von den in Artikel 6 dieser Verordnung bestimmten einschlägigen Prioritäten der Union aus und steht gegebenenfalls im Einklang mit dem mehrjährigen nationalen Strategieplan für die Aquakultur gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und den beim Erreichen eines guten Umweltzustands durch die Entwicklung und Umsetzung einer Meeresstrategie nach Artikel 5 der Richtlinie 2008/56/EG erzielten Fortschritten. Für alle Prioritäten der Union werden die besonderen Erfordernisse in Bezug auf Arbeitsplätze, Umweltschutz, die Bekämpfung des Klimawandels und die Anpassung an seine Folgen sowie die Innovationsförderung beurteilt, um für jede mit den einschlägigen Bereichen verbundene Priorität die am besten geeigneten Maßnahmen aufzuzeigen;

b)
eine Beschreibung der Strategie im Sinne des Artikels 27 der Verordnung (EU) Nr.1303/2013, aus der hervorgeht, dass

i)
für jede in dem Programm berücksichtigte Priorität der Union auf Grundlage der gemeinsamen Ergebnisindikatoren nach Artikel 109 dieser Verordnung angemessene Sollvorgaben festgelegt wurden;
ii)
sich die Auswahl der entsprechenden Maßnahmen unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der Ex-ante- Bewertung und der in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Analyse logisch aus den einzelnen für das Programm ausgewählten Prioritäten der Union ergibt. Was die Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit nach Artikel 34 dieser Verordnung betrifft, so sollte die Beschreibung der Strategie die Sollvorgaben und die Maßnahmen enthalten, die im Hinblick auf die Verringerung der Fangkapazität gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu ergreifen sind. Auch ist eine Beschreibung der Methode zur Berechnung der Ausgleichszahlungen, die nach den Artikeln 33 und 34 dieser Verordnung gewährt werden sollen, beizufügen;
iii)
die Aufteilung der Finanzmittel auf die im Programm berücksichtigten Prioritäten der Union im Hinblick auf die festgelegten Sollvorgaben gerechtfertigt und angemessenen ist;

c)
gegebenenfalls die besonderen Erfordernisse der mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates(1) eingerichteten Natura-2000-Gebiete und den Beitrag, den das Programm zur Einrichtung eines kohärenten Netzes von Bestandsauffüllungsgebieten nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 leistet;
d)
eine Bewertung der spezifischen Ex-ante-Konditionalitäten gemäß Artikel 9 und Anhang IV dieser Verordnung und erforderlichenfalls der Aktionen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;
e)
eine Beschreibung des Leistungsrahmens im Sinne des Artikels 22 und des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;
f)
eine nach Prioritäten der Union geordnete Liste der ausgewählten Maßnahmen;
g)
eine Liste der Kriterien für die Auswahl der Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebiete gemäß Titel V Kapitel III;
h)
eine Liste der Auswahlkriterien für die auf örtlicher Ebene betriebenen Strategien für die lokale Entwicklung gemäß Titel V Kapitel III;
i)
in Mitgliedstaaten, in denen mehr als 1000 Schiffe als Fischereifahrzeuge der kleinen Küstenfischerei gelten, einen Aktionsplan für die Entwicklung, Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der kleinen Küstenfischerei;
j)
die Bewertungsanforderungen und den Bewertungsplan gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sowie die Maßnahmen, die zur Deckung des festgestellten Bedarfs zu ergreifen sind;
k)
einen Finanzplan, der unter Berücksichtigung von Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und im Einklang mit dem in Artikel 16 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Durchführungsrechtsakt der Kommission erstellt wird und Folgendes einschließt:

i)
eine Tabelle, in der für jedes Jahr der vorgesehene Gesamtbetrag der EMFF-Beteiligung angegeben ist;
ii)
eine Tabelle, in der die Beträge der EMFF-Beteiligung und die geltenden Kofinanzierungssätze nach Maßgabe der Prioritäten der Union nach Artikel 6 dieser Verordnung und die technische Hilfe angegeben sind: Abweichend von der allgemeinen Regel nach Artikel 94 Absatz 2 dieser Verordnung werden in dieser Tabelle gegebenenfalls die EMFF-Mittel und die Kofinanzierungssätze, die für die in Artikel 33, 34, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 67 und 70, Artikel 76 Absatz 2 Buchstaben a bis d und f bis l, Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe e sowie Artikel 77 dieser Verordnung genannte Unterstützung gelten, gesondert ausgewiesen;

l)
Angaben zur Komplementarität und Koordinierung mit dem ESI-Fonds und anderen einschlägigen Finanzierungsinstrumenten der Union und der Mitgliedstaaten;
m)
Regelungen zur Umsetzung des operationellen Programms einschließlich

i)
der Benennung der in Artikel 123 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehenen Behörden und informationshalber eine Kurzbeschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems;
ii)
einer Beschreibung der Rolle, die die FLAG, die Verwaltungsbehörde oder die bezeichnete Stelle jeweils bei der Durchführung der mit der auf örtlicher Ebene betriebenen Strategie für die lokale Entwicklung verbundenen Aufgaben spielen;
iii)
einer Beschreibung der Begleit- und Bewertungsverfahren sowie der allgemeinen Zusammensetzung des Begleitausschusses gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;
iv)
der Bestimmungen, die eine angemessene Publizität für das Programm gemäß Artikel 119 dieser Verordnung gewährleisten;

n)
eine Liste der in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Partner und die Ergebnisse der Konsultation dieser Partner;
o)
für die stärkere Durchsetzung der Vorschriften durch Überwachung gemäß Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b und im Einklang mit den von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 3 festgelegten konkreten Prioritäten:

i)
ein Verzeichnis der Stellen, die die Überwachung, Inspektionen und Durchsetzungsmaßnahmen durchführen, und eine kurze Beschreibung ihrer personellen und finanziellen Mittelausstattung für Fischereiüberwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungszwecke sowie ihrer wichtigsten Ausrüstung für dieselben Zwecke, insbesondere die Anzahl der Schiffe, Flugzeuge und Hubschrauber;
ii)
allgemeine Zielvorgaben für die vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen unter Zugrundelegung gemeinsamer, nach Artikel 109 festgesetzter Indikatoren;
iii)
spezifische Ziele, die im Einklang mit den in Artikel 6 genannten Prioritäten der Union zu erreichen sind und genaue Angaben nach Art der Vorhaben für den gesamten Programmplanungszeitraum;

p)
für die Datenerhebung im Interesse eines nachhaltigen Fischereimanagements gemäß Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a und im Einklang mit dem mehrjährigen Programm der Union gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008:

i)
eine Beschreibung der Tätigkeiten zum Zwecke der Datenerhebung im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
ii)
eine Beschreibung der Methoden der Datenspeicherung, der Datenverwaltung und der Datennutzung;
iii)
eine Beschreibung der Kapazität für ein effizientes Finanz- und Verwaltungsmanagement der erhobenen Daten.

Der in Buchstabe p genannte Abschnitt des operationellen Programms wird im Einklang mit Artikel 21 dieser Verordnung ergänzt.

(2) Das operationelle Programm schließt die Berechnungsmethoden für vereinfachte Kostenoptionen gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und von Mehrkosten oder Einkommensverlusten gemäß Artikel 96 dieser Verordnung und die Berechnungsmethode für Ausgleichszahlungen anhand einschlägiger Kriterien für jede der nach Artikel 40 Absatz 1, den Artikeln 53, 54 und 55, Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 67 dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen ein. Gegebenenfalls werden auch Informationen über Vorschusszahlungen an FLAG gemäß Artikel 62 dieser Verordnung aufgenommen.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften für die Darlegung der in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Elemente. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

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