Artikel 19 VO (EU) 2014/508

Genehmigung des operationellen Programms

(1) Vorbehaltlich des Artikels 29 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Genehmigung des operationellen Programms.

(2) Zum Zwecke des Erlasses der Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 prüft die Kommission, ob die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii genannten Maßnahmen geeignet sind, die festgestellten Überkapazitäten tatsächlich abzubauen.

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