Artikel 21 VO (EU) 2014/508

Arbeitspläne für die Datenerhebung

(1) Zur Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe p dieser Verordnung legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Oktober des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, ab dem der Arbeitsplan Anwendung finden soll, elektronisch Arbeitspläne für die Datenerhebung nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 vor, es sei denn, ein bestehender Plan gilt weiterhin; in diesem Fall teilen sie der Kommission dies mit. Der Inhalt dieser Pläne steht im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 jener Verordnung.

(2) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, ab dem der Arbeitsplan Anwendung finden soll, Durchführungsrechtsakte zur Genehmigung der Arbeitspläne nach Absatz 1.

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