Artikel 22 VO (EU) 2014/508
Vorschriften über Verfahren und Zeitpläne
(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die Verfahren, das Format und die Zeitpläne erlassen im Hinblick auf
- a)
- die Genehmigung der operationellen Programme;
- b)
- die Vorlage und Genehmigung von Änderungen der operationellen Programme, einschließlich ihres Inkrafttretens und der Häufigkeit ihrer Vorlage während des Programmplanungszeitraums;
- c)
- die Vorlage und Genehmigung von Änderungen gemäß Artikel 20 Absatz 3;
- d)
- die Vorlage der Arbeitspläne für die Datenerhebung.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Die Verfahren und die Zeitpläne werden bei Änderungen von operationellen Programmen vereinfacht, die Folgendes betreffen:
- a)
- eine Übertragung von Mitteln zwischen Prioritäten der Union, vorausgesetzt, dass die übertragenen Mittel 10 % des für die betreffende Priorität der Union vorgesehenen Betrags nicht überschreiten;
- b)
- die Einführung oder Abschaffung von Maßnahmen oder Arten relevanter Vorhaben sowie diesbezügliche Informationen und Indikatoren;
- c)
- Änderungen in der Beschreibung von Maßnahmen, einschließlich Änderungen der Voraussetzungen für die Förderfähigkeit;
- d)
- Änderungen nach Artikel 20 Absatz 3 sowie sonstige Änderungen des in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe o genannten Abschnitts des operationellen Programms;
- e)
- Änderungen der operationellen Programme in Bezug auf die Unterstützung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 35, Artikel 44 Absatz 4a, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 57, Artikel 66, Artikel 67, Artikel 68 Absatz 3 und Artikel 69 Absatz 3, einschließlich der Neuzuweisung von Finanzmitteln an diese zur Bewältigung der Folgen des COVID-19-Ausbruchs oder zur Abmilderung der Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine auf die Fangtätigkeiten und zur Abfederung der Folgen der durch diesen Angriffskrieg verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für die in Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 34 und Artikel 41 Absatz 2 genannte Unterstützung.
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