Artikel 25 VO (EU) 2014/508

Allgemeine Bedingungen

(1) Eigner von Fischereifahrzeugen, die eine Unterstützung nach diesem Kapitel erhalten haben, übertragen das betreffende Schiff mindestens in den ersten fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung dieser Unterstützung an den Begünstigten nicht nach außerhalb der Union. Wird ein Schiff innerhalb dieser Frist übertragen, so werden im Hinblick auf das Vorhaben rechtsgrundlos gezahlte Beträge vom Mitgliedstaat anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die in Satz 1 dieses Absatzes genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, wieder eingezogen.

(2) Betriebskosten sind nicht förderfähig, es sei denn, in diesem Kapitel ist ausdrücklich etwas anderes vorgesehen.

(3) Unbeschadet von Absatz 5 dieses Artikels darf der gesamte Beitrag des EMFF zur Finanzierung der Maßnahmen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 34 und zum Austausch oder zur Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen gemäß Artikel 41 die höhere der beiden folgenden Schwellen nicht überschreiten:

a)
6000000 EUR oder
b)
15 % der gesamten finanziellen Unterstützung der Union, die der Mitgliedstaat für die Prioritäten der Union nach Artikel 6 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 5 ausweist.

(4) Der gesamte Beitrag des EMFF zur Finanzierung der Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 4 darf 5 % der je Mitgliedstaat ausgewiesenen finanziellen Unterstützung der Union nicht überschreiten.

(5) Die Unterstützung, die Schiffseignern nach Artikel 33 gewährt wurde, wird von der Unterstützung abgezogen, die die Schiffseigner nach Artikel 34 für dasselbe Schiff erhalten haben.

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