Artikel 26 VO (EU) 2014/508
Innovation
(1) Zur Förderung von Innovation im Fischereisektor können aus dem EMFF Vorhaben unterstützt werden, die auf die Entwicklung oder Einführung neuer oder wesentlich verbesserter Erzeugnisse und Ausrüstung, neuer oder verbesserter Verfahren und Techniken sowie neuer oder verbesserter Systeme der Verwaltung oder Organisation, auch auf Ebene der Verarbeitung und Vermarktung, abzielen.
(2) Nach diesem Artikel finanzierte Vorhaben werden von oder in Zusammenarbeit mit einer vom Mitgliedstaat oder von der Union anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt. Diese wissenschaftlichen oder technischen Stelle prüft und bestätigt die Ergebnisse der betreffenden Vorhaben.
(3) Die Ergebnisse der nach dem vorliegenden Artikel finanzierten Vorhaben werden von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 119 auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich gemacht.
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