Artikel 29 VO (EU) 2014/508

Förderung von Humankapital; der Schaffung von Arbeitsplätzen und des sozialen Dialogs

(1) Zur Förderung des Humankapitals, der Schaffung von Arbeitsplätzen und des sozialen Dialogs kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

a)
berufliche Schulung, lebenslanges Lernen, gemeinsame Projekte, die Verbreitung wirtschaftlicher, technischer, regulatorischer oder wissenschaftlicher Kenntnisse und innovativer Praktiken sowie der Erwerb neuer beruflicher Fertigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresökosysteme, Hygiene, Gesundheit, Sicherheit, Tätigkeiten im maritimen Sektor, Innovation und Unternehmertum;
b)
Vernetzung und Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken zwischen einzelnen Akteuren, einschließlich Organisationen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen, die Förderung der Rolle der Frauen in von der Fischerei geprägten Gemeinschaften und die Förderung von unterrepräsentierten Gruppen, wie den im Rahmen der kleinen Küstenfischereien oder ohne Boot tätigen Fischern;
c)
der soziale Dialog auf Unions-, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene unter Einbeziehung von Fischern, Sozialpartnern und anderen einschlägigen Interessengruppen.

(2) Die Unterstützung nach Absatz 1 kann unter den Bedingungen des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) auch den Ehepartnern oder — wenn und soweit sie nach nationalem Recht anerkannt sind — den Lebenspartnern von selbständigen Fischern gewährt werden.

(3) Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe a kann für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren für die Ausbildung von von dem betreffenden Mitgliedstaat arbeitslos anerkannten Personen unter 30 Jahren (in Folgenden „Praktikant” ) gewährt werden. Diese Unterstützung ist begrenzt auf die Ausbildung an Bord eines Fischereifahrzeugs der kleinen Küstenfischerei durch einen mindestens 50-jährigen Berufsfischer, die durch einen Vertrag zwischen dem Praktikant und dem Schiffseigner förmlich geregelt wird, wobei der Vertrag durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannt sein muss; die Ausbildung umfasst auch Kurse über nachhaltige Fangtechniken und die Erhaltung der biologischen Meeresschätze nach der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Der Praktikant wird an Bord von einem mindestens 50-jährigen Berufsfischer begleitet.

(4) Die Unterstützung nach Absatz 3 wird Berufsfischern zur Deckung des Praktikantengehalts und der damit verbundenen Kosten gewährt; sie wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und des Lebensstandards des betreffenden Mitgliedstaats nach Artikel 67 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berechnet. Diese Unterstützung darf während des Programmplanungszeitraums einen Höchstbetrag von 40000 EUR je Begünstigtem nicht übersteigen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1).

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