Artikel 33 VO (EU) 2014/508
Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit
(1) Der EMFF kann Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit in folgenden Fällen unterstützen:
- a)
- bei Umsetzung von Kommissionmaßnahmen oder Sofortmaßnahmen der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 jener Verordnung, einschließlich biologisch begründeter Erholungszeiten;
- b)
- bei der Nichtverlängerung von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei oder von Protokollen zu solchen Abkommen;
- c)
- wenn die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit in einem Bewirtschaftungsplan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates(1) oder einem Mehrjahresplan gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehen ist, sofern nach wissenschaftlichen Gutachten eine Verringerung des Fischereiaufwands erforderlich ist, um die Ziele nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erreichen;
- d)
- wenn die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeiten zwischen dem 1. Februar und dem 31. Dezember 2020 infolge des COVID-19-Ausbruchs erfolgt, auch für Fischereifahrzeuge, die im Rahmen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei tätig sind, oder wenn sie am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine erfolgt, der die Sicherheit der Fangtätigkeiten gefährdet oder die Rentabilität der Fischereitätigkeiten beeinträchtigt.
Im Einklang mit Artikel 65 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und abweichend von Unterabsatz 1 jenes Absatzes sind Ausgaben für Vorhaben, die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes unterstützt werden, ab dem 1. Februar 2020 förderfähig, wenn sie eine Folge des COVID-19-Ausbruchs sind, oder ab dem 24. Februar 2022, wenn sie eine Folge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sind, der die Sicherheit der Fangtätigkeiten gefährdet oder die Rentabilität der Fischereitätigkeiten beeinträchtigt.
(2) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c darf im Förderzeitraum gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für höchstens sechs Monate pro Fischereifahrzeug gewährt werden. Diese Höchstdauer gilt nicht für die Unterstützung gemäß Buchstabe d jenes Absatzes.
(3) Die Unterstützung nach Absatz 1 wird ausschließlich folgendem Personenkreis gewährt:
- a)
- Eignern von Fischereifahrzeugen der Union, deren Schiffe als aktive Schiffe registriert sind und die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Tag der Stellung des Unterstützungsantrags mindestens 120 Tage Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben, oder
- b)
- Fischern, die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Tag der Stellung des Unterstützungsantrags mindestens 120 Tage auf See an Bord eines von der vorübergehenden Einstellung betroffenen Fischereifahrzeugs der Union gearbeitet haben.
(3a) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe d gelten folgende Ausnahmen:
- a)
- Wenn ein Fischereifahrzeug zum Zeitpunkt der Einreichung des Unterstützungsantrags seit weniger als zwei Jahren im Fischereiflottenregister der Union eingetragen ist, können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 3 Buchstabe a die für dieses Fischereifahrzeug erforderlichen Mindestfangtage als Anteil von 120 Tagen in den letzten beiden Kalenderjahren berechnen;
- b)
- Wenn ein Fischer seine Tätigkeit an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union weniger als zwei Jahre vor dem Tag der Einreichung des Unterstützungsantrags aufgenommen hat, können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 3 Buchstabe b die für diesen Fischer erforderlichen Mindestarbeitstage als Anteil von 120 Tagen in den letzten beiden Kalenderjahren berechnen;
- c)
- Abweichend von Absatz 3 wird die Unterstützung auch ohne Boot tätigen Fischern gewährt, die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Datum der Einreichung des Unterstützungsantrags mindestens 120 Tage gearbeitet haben. Hat ein Fischer ohne Boot seine Tätigkeit weniger als zwei Jahre vor dem Tag der Einreichung des Unterstützungsantrags aufgenommen, können die Mitgliedstaaten die für diesen Fischer erforderlichen Mindestarbeitstage als Anteil von 120 Tagen in den letzten beiden Kalenderjahren berechnen.
(4) Sämtliche Fischereitätigkeiten des Fischereifahrzeugs oder der betroffenen Fischer werden effektiv ausgesetzt. Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass das betreffende Fischereifahrzeug während der Zeit der vorübergehenden Einstellung alle Fischereitätigkeiten eingestellt hat.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).
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